Bei Vorhandensein eines Gehsteigs gilt (nur) § 93 Abs 1 Satz 1 StVO, der die Räumpflicht hinsichtlich des Gehsteigs normiert, wobei diese Pflicht den Weg in seiner gesamten Breite betrifft; hingegen wird die in § 93 Abs 1 Satz 2 StVO normierte Pflicht eines Anrainers, den Straßenrand in der Breite von 1 m zu säubern und zu bestreuen, nach dem eindeutigen Wortlaut davon abhängig gemacht, dass ein Gehsteig (Gehweg) gar nicht vorhanden ist; aus diesen Bestimmungen lässt sich nicht ansatzweise ableiten, dass ein Anrainer neben einem vorhandenen Gehsteig hinaus eine weitere Verkehrsfläche räumen muss
GZ 2 Ob 76/23z, 16.05.2023
OGH: Nach § 93 Abs 1 StVO haben die Eigentümer von Liegenschaften in Ortsgebieten dafür zu sorgen, dass die entlang der Liegenschaft in einer Entfernung von nicht mehr als 3 m vorhandenen, dem öffentlichen Verkehr dienenden Gehsteige und Gehwege entlang der ganzen Liegenschaft in der Zeit von 6:00 bis 22:00 Uhr von Schnee und Verunreinigungen gesäubert sowie bei Schnee und Glatteis bestreut sind (Satz 1). Ist ein Gehsteig (Gehweg) nicht vorhanden, so ist der Straßenrand in der Breite von 1 m zu säubern und zu bestreuen (Satz 2).
Ein Gehsteig ist nach der Legaldefinition des § 2 Abs 1 Z 10 StVO ein für den Fußgängerverkehr bestimmter, von der Fahrbahn durch Randsteine, Bodenmarkierungen oder dergleichen abgegrenzter Teil der Straße. Die rechtliche Qualifikation als Gehsteig hängt damit von den tatsächlichen Gegebenheiten ab, aus denen sich einerseits die Bestimmung für den Fußgängerverkehr und andererseits eine Abgrenzung gegenüber der Fahrbahn entsprechend der demonstrativen Aufzählung in § 2 Abs 1 Z 10 StVO ergeben muss. So ist insbesondere eine für den Fußgängerverkehr bestimmte Verkehrsfläche, die durch einen Randstein und wegen unterschiedlicher Höhe von der Fahrbahn abgegrenzt ist, als Gehsteig iSd StVO anzusehen.
Dass gegenständlich im Bereich der Unfallstelle ein Gehsteig vorlag, wurde von den Parteien vor den Vorinstanzen nicht in Zweifel gezogen. Die Tatbestandsvoraussetzungen des § 2 Abs 1 Z 10 StVO lassen sich auch aus den Feststellungen und dem dem Urteil angeschlossenen Lichtbild ableiten.
Die (erstmals) in der Revision vertretene Argumentation des Klägers, dass der gegenständliche Weg wegen seiner geringen Breite gar kein Gehsteig iSd § 2 Abs 1 Z 10 StVO sei, verfängt nicht. Im Gesetz ist keine Mindestbreite für einen Gehsteig normiert. Die Qualifikation einer von der Fahrbahn abgegrenzten Verkehrsfläche als Gehsteig kann wegen der im Gesetz erforderlichen Bestimmung für den Fußgängerverkehr durchaus an einer sehr geringen Breite des Wegs scheitern. Ein solcher Fall liegt hier aber nicht vor. Der gegenständliche Weg in der Breite von 30 cm bis 50 cm ist jedenfalls noch geeignet, durch Fußgänger benützt zu werden. Das korrespondiert auch mit dem erstgerichtlichen Vorbringen des Klägers, wonach er den geräumten Gehsteig – „auch wenn er noch so schmal ist“ – benützt hätte. Auch in der Berufung hielt er ausdrücklich fest, dass „diese Breite aber grundsätzlich aus(reicht), dass ein Fußgänger dort gehen kann“.
Als Zwischenergebnis ist festzuhalten, dass im Unfallsbereich entlang der Liegenschaft der Beklagten ein Gehsteig iSd § 2 Abs 1 Z 10 StVO vorhanden war.
Daran anknüpfend erweist sich die vom Berufungsgericht vertretene Ansicht, dass der neben dem Gehsteig liegende Parkstreifen (= Unfallstelle) von der Räum- und Streupflicht der Beklagten nicht umfasst war, als zutreffend.
Zu beachten sind dabei die unterschiedlichen Regelungsbereiche in § 93 Abs 1 StVO: Bei Vorhandensein eines Gehsteigs gilt (nur) § 93 Abs 1 Satz 1 StVO, der die Räumpflicht hinsichtlich des Gehsteigs normiert, wobei diese Pflicht den Weg in seiner gesamten Breite betrifft. Hingegen wird die in § 93 Abs 1 Satz 2 StVO normierte Pflicht eines Anrainers, den Straßenrand in der Breite von 1 m zu säubern und zu bestreuen, nach dem eindeutigen Wortlaut davon abhängig gemacht, dass ein Gehsteig (Gehweg) gar nicht vorhanden ist. Aus diesen Bestimmungen lässt sich nicht ansatzweise ableiten, dass ein Anrainer neben einem vorhandenen Gehsteig hinaus eine weitere Verkehrsfläche räumen muss. Hätte der Gesetzgeber eine solche Pflicht bei Wegen unter 1 m bejaht, wäre es naheliegend gewesen, dies an passender Stelle (Satz 1) zu regeln, was aber unterblieben ist.
Für die vom Berufungsgericht vertretene Rechtsansicht spricht auch § 76 Abs 1 StVO, wonach Fußgänger auf Gehsteigen oder Gehwegen zu gehen haben. Auch die Bestimmung des § 93 StVO gilt dem Fußgängerverkehr und soll damit insbesondere die Sicherheit der Fußgänger gewährleisten. Es wäre nicht verständlich, wenn bei Vorhandensein eines für den Fußgängerverkehr bestimmten Gehsteigs der Anrainer dennoch verpflichtet wäre, eine weitere Fläche der Straße zu säubern, die von Fußgängern im Allgemeinen gar nicht benützt werden dürfte.
Gegenteiliges ergibt sich auch nicht aus der Entscheidung des VwGH zu 0657/64. In dieser Entscheidung wurde nur ausgesprochen, dass die Pflicht der Anrainer, eine 1 m breite Fläche zu räumen, nach Beseitigung eines Gehsteigs zu bejahen ist.
Die Ausführungen im Rechtsmittel zum Anscheinsbeweis gehen schon deshalb ins Leere, weil sie an die hier verneinte Pflicht der Beklagten anknüpfen, auch bei Vorhandensein eines Gehwegs jedenfalls einen Bereich von 1 m von der Grundstücksgrenze zu räumen.
Zusammengefasst war die unterlassene Räumung des Gehsteigs für den eingetretenen Schaden nicht kausal.