Nach der stRsp des VwGH verlangt § 27 Abs 1 StbG nicht eine „hundertprozentige Sicherheit“ für die Feststellung des (Wieder-)Erwerbs einer fremden Staatsangehörigkeit auf Grund des Antrages, der Erklärung oder der ausdrücklichen Zustimmung des Betroffenen; die Mitwirkungspflicht der Partei ist gegenüber der Pflicht zur amtswegigen Erforschung des gem § 27 Abs 1 StbG maßgeblichen Sachverhalts umso größer, als es der Behörde bzw dem VwG unmöglich ist, personenbezogene Auskünfte über einen Betroffenen zu erhalten, und es deshalb der Mitwirkung des Betroffenen bedarf
GZ Ra 2023/01/0096, 04.05.2023
VwGH: Nach der stRsp des VwGH verlangt § 27 Abs 1 StbG nicht eine „hundertprozentige Sicherheit“ für die Feststellung des (Wieder-)Erwerbs einer fremden Staatsangehörigkeit auf Grund des Antrages, der Erklärung oder der ausdrücklichen Zustimmung des Betroffenen. Vielmehr ist das VwG im Feststellungsverfahren nach § 27 Abs 1 StbG verpflichtet, den zum Zeitpunkt seiner Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt zu ermitteln. In diesem Zusammenhang ist auf den mit § 45 Abs 2 AVG normierten Grundsatz der freien Beweiswürdigung hinzuweisen, wonach die Behörde bzw iVm § 17 VwGVG das VwG bei der Beweiswürdigung nicht an feste Beweisregeln gebunden ist, sondern den Wert der aufgenommenen Beweise nach bestem Wissen und Gewissen nach deren innerem Wahrheitsgehalt zu beurteilen hat.
Insofern ist es keinesfalls unvertretbar, wenn das VwG angesichts der dargelegten türkischen Rechtslage, wonach die (Wieder-)Einbürgerung eines Antrags des (Wieder-)Einzubürgernden bedürfe, davon ausging, dass der Verleihung ein Antrag des Revisionswerbers zugrunde lag. Der VwGH hat auch bereits vielfach auf die (vom Revisionswerber nicht bestrittene) offenkundige Unmöglichkeit, von Amts wegen personenbezogene Auskünfte von den türkischen Behörden zu erhalten, und die sich daraus ergebende Mitwirkungspflicht des Betroffenen durch Vorlage entsprechender Auszüge bzw Aktenabschriften hingewiesen. Die Mitwirkungspflicht der Partei ist gegenüber der Pflicht zur amtswegigen Erforschung des gem § 27 Abs 1 StbG maßgeblichen Sachverhalts umso größer, als es der Behörde bzw dem VwG unmöglich ist, personenbezogene Auskünfte über einen Betroffenen zu erhalten, und es deshalb der Mitwirkung des Betroffenen bedarf.