Die Vollziehung des AWG 2002 erfolgt in mittelbarer Bundesverwaltung; Kostenersatzanspruch iSd § 47 Abs 5 VwGG hätte daher der Bund
GZ Ra 2022/07/0195, 04.05.2023 VwGH: Die Vollziehung des AWG 2002 erfolgt in mittelbarer Bundesverwaltung. Kostenersatzanspruch iSd § 47 Abs 5 VwGG hätte daher der Bund. Der Antrag der belBeh auf Zuerkennung von Aufwandersatz an sich selbst war daher abzuweisen.