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Verfahrensrecht

VwGH: Außerordentliche Revision – zu den Zulässigkeitsgründen iSd § 28 Abs 3 VwGG

Eine Revision, die Ausführungen zu ihrer Begründetheit auch als Ausführungen zu ihrer Zulässigkeit wortident enthält, wird dem Erfordernis des § 28 Abs 3 VwGG nicht gerecht

19. 06. 2023
Gesetze:   § 28 VwGG, Art 133 B-VG
Schlagworte: Außerordentliche Revision, Zulässigkeitsgründe, Revisionsgründe

 
GZ Ra 2022/07/0195, 04.05.2023
 
VwGH: Nach der ständigen hg Rsp obliegt es im Fall der Erhebung einer außerordentlichen Revision gem § 28 Abs 3 VwGG dem Revisionswerber, gesondert jene Gründe anzuführen, aus denen entgegen dem Ausspruch des VwG die Revision für zulässig erachtet wird. Diesem Gebot wird nicht schon durch nähere Ausführungen zur behaupteten Rechtswidrigkeit der bekämpften Entscheidung oder zu den Rechten, in denen sich der Revisionswerber verletzt erachtet, Genüge getan. § 28 Abs 3 VwGG wird insbesondere dann nicht entsprochen, wenn die zur Zulässigkeit der Revision erstatteten Ausführungen der Sache nach Revisionsgründe (§ 28 Abs 1 Z 5 VwGG) darstellen oder das Vorbringen zur Begründung der Zulässigkeit der Revision mit Ausführungen, die inhaltlich (bloß) Revisionsgründe darstellen, in einer Weise vermengt ist, dass keine gesonderte Darstellung der Zulässigkeitsgründe iSd § 28 Abs 3 VwGG vorliegt. Deshalb wird auch eine Revision, die Ausführungen zu ihrer Begründetheit auch als Ausführungen zu ihrer Zulässigkeit wortident enthält, dem Erfordernis des § 28 Abs 3 VwGG nicht gerecht.
 
In der vorliegenden Revision wird das unter „3. Zulässigkeit“ erstattete Vorbringen (nahezu) wortident unter „5. Revisionsgründe“ wiederholt. Das Zulässigkeitsvorbringen der Revision wird daher mit Ausführungen, die inhaltlich Revisionsgründe darstellen, in einer Weise vermengt, die iSd dargestellten hg Rsp dem Gebot des § 28 Abs 3 VwGG nicht entspricht. Nach der ständigen hg Rsp ist in den gem § 28 Abs 3 VwGG bei einer außerordentlichen Revision gesondert vorzubringenden Gründen konkret auf die vorliegende Rechtssache bezogen aufzuzeigen, welche Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung der VwGH in einer Entscheidung über die Revision zu lösen hätte. Die die Zulässigkeitsausführungen einleitenden Formulierungen werden diesem Konkretisierungsgebot nicht gerecht. Sie fungieren als bloße Überschriften für die nachfolgenden, mit den Revisionsgründen (nahezu) wortidenten Zulässigkeitsausführungen.
 

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