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Verfahrensrecht

VwGH: Einlangen der Revision (via E-Mail) bei VwG Wien um 15:28 an einem Mittwoch – verspätetes Anbringen der Revision?

Mit der Kundmachung des Präsidenten des VwG Wien vom 13. August 2020 ua betreffend die "II. Rechtswirksame Einbringung von schriftlichen Anbringen", GZ: VGW - ORG 468/2020-1, wurde gem § 13 Abs 2 und 5 AVG bestimmt, dass schriftliche Anbringen nur während der Amtsstunden entgegengenommen werden

19. 06. 2023
Gesetze:   § 13 AVG, § 24 VwGG, § 26 VwGG
Schlagworte: Verwaltungsgericht Wien, Anbringen, Revisionsfrist, E-Mail, außerhalb der Amtsstunden

 
GZ Ra 2021/01/0032, 27.04.2023
 
VwGH: Gem § 26 Abs 1 VwGG beträgt die Frist zur Erhebung einer Revision gegen ein Erkenntnis eines VwG (Revisionsfrist) sechs Wochen und beginnt gem § 26 Abs 1 Z 1 leg cit in einem Fall wie dem vorliegenden mit dem Tag der Zustellung des Erkenntnisses an den Revisionswerber. Ausgehend vom Zustellungszeitpunkt 4. November 2020 endete die sechswöchige Revisionsfrist somit am Mittwoch, den 16. Dezember 2020.
 
Gem § 13 Abs 2 AVG können schriftliche Anbringen der Behörde in jeder technisch möglichen Form übermittelt werden, mit E-Mail jedoch nur insoweit, als für den elektronischen Verkehr zwischen der Behörde und den Beteiligten nicht besondere Übermittlungsformen vorgesehen sind. Etwaige technische Voraussetzungen oder organisatorische Beschränkungen des elektronischen Verkehrs zwischen der Behörde und den Beteiligten sind im Internet bekanntzumachen.
 
Nach § 13 Abs 5 AVG ist die Behörde nur während der Amtsstunden verpflichtet, schriftliche Anbringen entgegenzunehmen oder Empfangsgeräte empfangsbereit zu halten. Die Amtsstunden und die für den Parteienverkehr bestimmte Zeit sind im Internet und an der Amtstafel bekanntzumachen.
 
Nach § 24 Abs 1 VwGG sind Revisionsschriftsätze beim VwG einzubringen.
 
Nach der hier maßgeblichen Kundmachung des Präsidenten des VwG Wien vom 13. August 2020 ua betreffend die „II. Rechtswirksame Einbringung von schriftlichen Anbringen“, GZ: VGW – ORG 468/2020-1, sind Empfangsgeräte für Telefax und E-Mail des VwG Wien auch außerhalb der Amtsstunden
(„Montag bis Freitag von 07.30 Uhr bis 13.00 Uhr [werktags] Karfreitag, 24. und 31. Dezember von 7.30 Uhr bis 11.00 Uhr [sofern diese nicht auf einen Samstag oder Sonntag fallen]“)
empfangsbereit, sie werden aber nur während der Amtsstunden betreut.
„Anbringen, die außerhalb der Amtsstunden an diese Empfangsgeräte übermittelt werden, können daher nicht entgegengenommen werden; diese Anbringen gelten, daher auch dann, wenn sie bereits in den Verfügungsbereich des Verwaltungsgerichtes Wien gelangt sind, erst mit Wiederbeginn der Amtsstunden als eingebracht (und eingelangt) und werden erst ab diesem Zeitpunkt in Behandlung genommen.“
 
Mit dieser Kundmachung des Präsidenten des VwG Wien wurde (soweit hier maßgeblich) gem § 13 Abs 2 und 5 AVG bestimmt, dass schriftliche Anbringen nur während der Amtsstunden entgegengenommen werden.
 
Laut Mitteilung des Präsidenten des VwG Wien vom 17. April 2023 war die Kundmachung vom 13. August 2020, GZ: VGW – ORG 468/2020-1, seit dem 13. August 2020 an der Amtstafel angeschlagen. Diese Kundmachung war seit diesem Zeitpunkt auch auf der Homepage des VwG kundgemacht.
 
Der VwGH hat zu einer inhaltlich vergleichbaren Bestimmung in einer Kundmachung des Präsidenten des LVwG Niederösterreich betreffend die Wirksamkeit der Einbringung von schriftlichen Anbringen bereits festgehalten, dass das VwG damit die mangelnde Bereitschaft zur Entgegennahme von Schriftstücken, die außerhalb der Amtsstunden tatsächlich in ihren elektronischen Verfügungsbereich gelangt sind, iSd § 13 Abs 2 und 5 AVG zum Ausdruck gebracht hat.
 
Ausgehend davon ist die vorliegende Revision - zumal sie zwar am letzten Tag der Frist, allerdings außerhalb der Amtsstunden, in den elektronischen Verfügungsbereich des VwG gelangt ist - als verspätet anzusehen.
 
 

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