Bei einer gut bescheinigten, besonders akuten Bedrohungssituation begründet die Vorgangsweise des Erstgerichts, dem Vater die Obsorge ohne seine Anhörung zu entziehen, keinen Verfahrensmangel
GZ 4 Ob 53/23g, 25.04.2023
OGH: Das Erfordernis allseitigen Parteiengehörs wird vom EGMR auch für Provisorialverfahren als Regelfall angesehen. Der EGMR hält jedoch ausnahmsweise ein einseitiges Verfahren für zulässig, wenn die Effektivität einer Maßnahme von einer besonders raschen Entscheidung abhängt. Daher ist im Obsorgeverfahren die Anordnung einer vorläufigen Maßnahme gem § 107 Abs 2 AußStrG ohne vorangehende Anhörung des Antragsgegners möglich, wenn diese Entscheidung zum Schutz eines Minderjährigen aufgrund besonderer Umstände unverzüglich zu treffen ist. Einer solchen Entscheidung kommt wegen ihrer typischen Dringlichkeit idR schon von Gesetzes wegen vorläufige Verbindlichkeit und Vollstreckbarkeit zu. Bei der Prüfung, ob die einseitige Erlassung einer vorläufigen Maßnahme nach § 107 AußStrG geboten ist, ist aber ein strenger Maßstab geboten, weil dem Antragsgegner im Obsorge- und Kontaktrechtsverfahren bei unterbliebener Anhörung kein Rechtsbehelf zur nachträglichen Gewährung des rechtlichen Gehörs vor dem Erstgericht zur Verfügung steht, wie es der Widerspruch nach § 397 EO im Verfahren wegen einstweiliger Verfügungen erlaubt.
Im vorliegenden Fall behauptete die Mutter mehrfache Gewalttaten und massive Drohungen (Genitalverstümmelung, Todesdrohung unter Vorhalt eines Messers) gegen Mutter und Kind. Sie belegte diese Vorwürfe nicht nur durch ihre eigene Einvernahme, sondern auch mit Lichtbildern einer verwüsteten Wohnung und von Hämatomen, ärztlichen Befunden sowie Unterlagen zur Wegweisung und Untersuchungshaft des Vaters. Den Vater ins Verfahren einzubeziehen hätte eines Rechtshilfeersuchens in die Schweiz bedurft, was mindestens zu einer mehrwöchigen Verzögerung der Entscheidung geführt hätte. Zwar reichen bloße Schwierigkeiten bei der Kontaktaufnahme mit dem Obsorgeberechtigten nicht generell aus, um ihm das Gehör zu verweigern. Im vorliegenden Fall wäre dem Vater aber während mehrerer Wochen noch das Recht zugekommen, den Aufenthaltsort der von ihm angeblich mit Verstümmelung und Tod bedrohten Minderjährigen zu bestimmen sowie sie zu pflegen und zu erziehen. Diese Gefährdung nicht nur für das Wohl, sondern sogar das Leben der Minderjährigen wog angesichts der gut bescheinigten, besonders akuten Bedrohungssituation schwerer als das Interesse des Vaters, den Vorwürfen gegen ihn bereits im Verfahren erster Instanz entgegentreten zu können, indem ihm der Antrag der Mutter bereits vor der Entscheidung des Erstgerichts zur Kenntnis gebracht und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt wird. Die Vorgangsweise des Erstgerichts, dem Vater die Obsorge ohne seine Anhörung zu entziehen, begründet im vorliegenden Fall daher keinen Verfahrensmangel.