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Verfahrensrecht

OGH: Zum Rekurs gegen einstweilige Maßnahmen im AußStrG

Die Verletzung des rechtlichen Gehörs kann im Außerstreitverfahren auch dadurch behoben werden, dass eine Partei im Rechtsmittelverfahren Gelegenheit erhält, ihren Standpunkt zu vertreten

13. 06. 2023
Gesetze:   § 16 AußStrG, § 49 AußStrG, § 52 AußStrG
Schlagworte: Außerstreitverfahren, einstweilige Maßnahmen, vorläufige Obsorge, einseitige Erlassung, Verletzung des Parteiengehörs, Verfahrensmangel, Rekursgrund, Untersuchungsgrundsatz

 
GZ 4 Ob 53/23g, 25.04.2023
 
OGH: Die ausnahmsweise Zulässigkeit einer einseitigen Erlassung von einstweiligen Maßnahmen im Dienste ihrer Effektivität wird von der Rsp damit gerechtfertigt, dass das rechtliche Gehör nachträglich eingeräumt wird. Im Sicherungsverfahren nach der EO erfolgt dies durch den Widerspruch des Antragsgegners, nach dem das Erstgericht selbst seine eV wieder aufheben kann. Eine entsprechende Regelung fehlt zwar im AußStrG. Dafür kann der in erster Instanz nicht gehörte Antragsgegner aber im Rekursverfahren unbeschränkt Tatsachenvorbringen erstatten und Beweismittel anbieten. Gem § 49 AußStrG sind nämlich neu vorgebrachte Tatsachen und angebotene Beweismittel soweit zu berücksichtigen, als die Verspätung nur auf einer entschuldbaren Fehlleistung der Partei beruht. Diese Neuerungserlaubnis gilt natürlich auch, wenn eine Partei mangels Einbeziehung im Verfahren ihren Standpunkt schuldlos nicht darstellen und beweisen konnte.
 
Der Anfechtungsgrund der Verletzung des rechtlichen Gehörs ist im AußStrG dadurch gekennzeichnet, dass er nicht mehr absolut - wie die Nichtigkeitsgründe der ZPO - wirkt. Er kann nur dann zur Aufhebung führen, wenn er zum Nachteil des Rechtsmittelwerbers ausschlagen könnte. Der Rechtsmittelwerber hat deshalb darzulegen, welches konkrete (zusätzliche) Vorbringen er erstattet bzw welche konkreten (weiteren) Beweismittel er angeboten hätte, wäre er dem Verfahren erster Instanz umfassend beigezogen worden, weil für die Entscheidung unerhebliches Vorbringen nicht gehört werden muss. IdZ ist außerdem auf den Untersuchungsgrundsatz des § 16 AußStrG zu verweisen, wonach das Gericht von Amts wegen dafür zu sorgen hat, dass alle für seine Entscheidung maßgebenden Tatsachen aufgeklärt werden, und sämtliche Hinweise auf solche Tatsachen entsprechend zu berücksichtigen hat. Dies gilt auch noch im Rekursverfahren.
 
Die Verletzung des rechtlichen Gehörs kann im Außerstreitverfahren auch dadurch behoben werden, dass eine Partei im Rechtsmittelverfahren Gelegenheit erhält, ihren Standpunkt zu vertreten. Eine Sanierung durch den OGH kommt nicht in Frage, weil dieser auch im Außerstreitverfahren keine Tatsacheninstanz ist. Eine Zurückverweisung des Verfahrens an das Rekursgericht ist deshalb unumgänglich, wobei die erforderliche Beweiswiederholung und -ergänzung auch durch einen beauftragten Richter des Rekursgerichts vorgenommen werden kann (§ 52 Abs 2 AußStrG).
 

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