Dies gilt auch wenn ein Verfahren über die Anfechtung dieser Betriebsratswahl eingeleitet wurde
GZ 8 ObA 6/23z, 21.04.2023
OGH: Die tragende Argumentation der Vorinstanzen besteht darin, dass der am 17. 5. 2022 unter aktivem und passivem Wahlrecht sämtlicher Bediensteter am Standort gewählte Betriebsrat vorweg jedenfalls bis zur Entscheidung des Gerichts im Anfechtungsverfahren die gesamte Belegschaft vertritt (vgl § 61 ArbVG), weshalb während des Verfahrens für eine Wahl eines gesonderten Arbeiterbetriebsrats kein Raum blieb.
Die dazu im Revisionsrekurs wiederholte Ansicht, dass kein Kollisionsfall vorliege, weil im Mai 2022 nur ein Gruppenbetriebsrat der Angestellten gewählt worden sei, der nicht alle Bediensteten (jedenfalls bis zur Entscheidung im Anfechtungsverfahren) vertrete, unterliegt einem argumentativen Zirkelschluss, weil das gewünschte rechtliche Ergebnis bereits vorausgesetzt wird. Sie steht mit den unstrittigen Feststellungen über die Wahlberechtigung und die ausgeübte Tätigkeit dieses Betriebsrats im Widerspruch.