Die Verteilung von Restgewinn und Verlust richtet sich nach den Kapitalanteilen der Gesellschafter; sie ist unabhängig von deren etwaigen (tatsächlichen) Einlageleistungen
GZ 6 Ob 213/22z, 18.04.2023
OGH: § 167 UGB normiert, dass zunächst den unbeschränkt haftenden Gesellschaftern ein ihrer Haftung angemessener Betrag des Jahresgewinns zuzuweisen und im Übrigen für den diesen Betrag übersteigenden Teil des Jahresgewinns sowie für den Verlust eines Geschäftsjahres § 121 UGB anzuwenden ist, womit ohne Besonderheiten hinsichtlich der Verlustverteilung ins Recht der OG weiterverwiesen wird. Die in § 121 UGB normierte Verteilung von Restgewinn und Verlust richtet sich nach den Kapitalanteilen der Gesellschafter. Sie ist unabhängig von deren etwaigen (tatsächlichen) Einlageleistungen, zumal sich gem § 109 Abs 1 UGB die für die Beteiligung maßgeblichen „Kapitalanteile“ der Gesellschafter aus dem Verhältnis des Wertes der vereinbarten Einlagen ergeben.
Nach dem Gesellschaftsvertrag war hier der „persönlich haftende Gesellschafter am Gewinn und Verlust sowie am Vermögen der Gesellschaft mit 5,3 % beteiligt“. Die Beteiligung der Kommanditisten am Gewinn und Verlust sowie am Vermögen der Gesellschaft richtete sich „nach dem Verhältnis der einbezahlten Haft- und Pflichteinlage zu der Summe der von allen Gesellschaftern geleisteten Haft- und Pflichteinlagen“.
Die im Gesellschaftsvertrag gewählte Formulierung „nach der einbezahlten Haft- und Pflichteinlage“ mag zwar auf den ersten Blick vermuten lassen, dass diesbezüglich auf die tatsächlich bezahlten Einlagen (und nicht bloß auf die übernommenen (vereinbarten) Verpflichtungen abgestellt wird. Allerdings fasst der Gesellschaftsvertrag auch die Beteiligungsverhältnisse zur Klarstellung zusammen und stellt dabei unzweifelhaft auf den Zeitpunkt des Abschlusses des Gesellschaftsvertrags ab. Zu diesem Zeitpunkt waren die Pflichteinlagen (anders als die Hafteinlagen, deren verspätete Zahlung aber nicht behauptet wurde) noch gar nicht fällig. Trotzdem wird zur Ermittlung der Beteiligungsverhältnisse unter Angabe von Prozentzahlen (nur) an das Verhältnis der übernommenen (und noch nicht bezahlten) Einlagen angeknüpft.
Sprechen - so wie hier - abseits des isolierten Wortlauts systematische und erläuternde Regelungen des Gesellschaftsvertrags für die Auslegung des Berufungsgerichts, der Vertrag habe die Möglichkeit, dass Pflichteinlagen nicht zur Gänze geleistet sein könnten bzw dürften, nicht vorgesehen, es sei ihm keine Differenzierung zwischen „geleisteten“ und „nicht geleisteten“ Pflichteinlagen zu entnehmen, so ist dessen Beurteilung, es hätte in der Frage der Verlustzuweisung nicht vom eingangs dargestellten Modell des Dispositivrechts abgegangen werden sollen, vertretbar.