Das Fehlen einer wasserrechtlichen Bewilligung gem § 10 Abs 2 WRG hindert nicht die Ersitzung eines Wasserbenutzungs- und Wasserleitungsrechts an einem Hausbrunnen auf einer benachbarten Liegenschaft
GZ 1 Ob 50/23v, 25.04.2023
OGH: § 10 Abs 2 WRG normiert eine Bewilligungspflicht für die Erschließung oder Benutzung von Grundwasser und die damit im Zusammenhang stehenden Eingriffe in den Grundwasserhaushalt sowie für die Errichtung oder Änderung dafür dienender Anlagen. Bewilligungsfrei ist dabei die Entnahme von Grundwasser in gewissem Umfang durch den Grundeigentümer selbst für seinen notwendigen Haus- und Wirtschaftsbedarf. Die Benutzung von Grundwasser durch einen anderen als den Grundeigentümer, also etwa durch einen Servitutsberechtigten, bedarf gem § 10 Abs 1 und 2 WRG zusätzlich zur Einwilligung des Grundeigentümers der Bewilligung durch die Wasserrechtsbehörde. Der Dienstbarkeitsberechtigte einer Grundwassererschließung oder -nutzung ist berechtigt, einen Antrag auf wasserrechtliche Bewilligung gem § 10 Abs 2 WRG zu stellen.
Die fehlende wasserrechtliche Bewilligung gem § 10 Abs 2 WRG hindert nicht die Ersitzung der Dienstbarkeit des Wasserbezugs- und Wasserleitungsrechts: Ein „rechtlich unmöglicher Sachgebrauch“ ist zwar kein ersitzungsfähiger Gegenstand iSd § 1460 ABGB. Ein Dienstbarkeitsrecht, das zwingenden Bestimmungen öffentlichen Rechts widerspricht, kann nicht ersessen werden. Das erfordert jedoch ein unmissverständlich und zwingend angeordnetes Verbot jener Nutzungsausübung, die andernfalls zum Erwerb des dinglichen Rechts durch Ersitzung führen könnte. Dem ist ein ausdrückliches Ersitzungsverbot gleichzuhalten. Ein solches enthält zB § 4 Abs 6 WRG, der die Ersitzung von Servituten am öffentlichen Wassergut ausschließt. Beim gegenständlichen Brunnen, der Grundwasser fördert und dessen Wasser von den Klägern genutzt wird, handelt es sich jedoch um ein Privatgewässer (§ 3 Abs 1 lit a WRG).
In den Fällen, in denen gesetzliche Vorschriften kein ausdrückliches Ersitzungsverbot festlegen, hat die Rsp des OGH bereits klargestellt, dass ein „rechtlich unmöglicher Sachgebrauch“ als Ersitzungshindernis dann vorliegt, wenn die Nutzung während des Ersitzungszeitraums gegen gesetzliche Verbote oder gegen in einem Verwaltungsbescheid enthaltene Anordnungen verstößt. Ein die Ersitzung hinderndes Verbot liegt aber nicht schon immer dann vor, wenn gegen eine Bewilligungspflicht verstoßen wurde. Es ist vielmehr eine Wertungsfrage, ob ein konkreter Verstoß gegen eine Bewilligungspflicht einer rechtlich unmöglichen Nutzung gleichzusetzen ist. Das Verbot muss sich außerdem unmittelbar auf das ausgeübte Recht beziehen. Für Privatgewässer enthält das WRG keine § 4 Abs 6 WRG entsprechende Norm, sodass insoweit Ersitzung möglich ist.