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Zivilrecht

OGH: Zur Geltendmachung von Ehegattenunterhalt

Der Unterhaltsschuldner kann nach Treu und Glauben keine Vorteile daraus ziehen, dass der Unterhaltsberechtigte ohne Auskunft nicht in der Lage ist, den Unterhaltsanspruch seriös zu beziffern und bestimmt einzumahnen; in diesem Fall kommt eine berechtigte Aufforderung zur Auskunftserteilung in ihren Wirkungen einer Mahnung gleich

13. 06. 2023
Gesetze:   §§ 66 ff EheG, § 72 EheG, Art XLII EGZPO
Schlagworte: Eherecht, Ehegattenunterhalt, Fälligkeit, Verzug, Einforderung, Mahnung, Auskunftserteilung, Einkommensverhältnisse, Stufenklage, Manifestationsbegehren

 
GZ 10 Ob 1/23d, 25.04.2023
 
OGH: Die Stufenklage nach Art XLII EGZPO ist auch bei Unterhaltsansprüchen zwischen geschiedenen Ehegatten zulässig und setzt ua voraus, dass der Anspruch auf Unterhalt dem Grunde nach zu Recht besteht.
 
Das Begehren eines geschiedenen Ehegatten auf Bezahlung von Unterhalt für die Vergangenheit setzt - als Anspruchsvoraussetzung - den Verzug des Unterhaltspflichtigen voraus. Ohne Verzug kann Unterhalt daher erst ab Rechtshängigkeit gefordert werden.
 
Verzug iSd § 72 EheG liegt vor, wenn der Schuldner seine durch eine vertragliche Regelung betrags- und fälligkeitsmäßig genau bestimmte Unterhaltspflicht nicht vollständig erfüllt hat. Einer Mahnung bedarf es in diesem Fall nicht. Ist der Unterhalt nicht betragsmäßig bestimmt, ist hingegen eine Zahlungsaufforderung an den Unterhaltspflichtigen in Form einer außergerichtlichen, inhaltlich bestimmten Mahnung notwendig.
 
Wie schon die Vorinstanzen zutreffend ausgeführt haben, kann der Unterhaltsschuldner nach Treu und Glauben aber keine Vorteile daraus ziehen, dass der Unterhaltsberechtigte ohne Auskunft nicht in der Lage ist, den Unterhaltsanspruch seriös zu beziffern und bestimmt - also nicht „ins Blaue“ hinein - einzumahnen. Nach stRsp kommt daher in diesem Fall eine berechtigte Aufforderung zur Auskunftserteilung in ihren Wirkungen dem durch eine Mahnung eingetretenen Verzug gleich, weil der Unterhaltsschuldner von diesem Zeitpunkt an in gleicher Weise wie bei einer Mahnung damit rechnen muss, auf Unterhalt in Anspruch genommen zu werden, und er daher (allenfalls) Rücklagen bilden muss.
 
Da hier der Unterhalt nach dem Inhalt des prätorischen Vergleichs zwar zunächst anhand des Vorjahreseinkommens des Unterhaltsschuldners zu ermitteln ist, sich nach der Verrechnungsanordnung (für Februar eines jeden Jahres) letzten Endes aber nach dem Einkommen des jeweiligen Kalenderjahres richtet und die Klägerin Unterhalt für die Zeit ab März 2017 begehrt, besteht das Rechnungslegungsbegehren ab 1. Jänner 2017 zu Recht. Warum den Beklagten vor dem Hintergrund der genannten Regelung eine Aufklärungspflicht auch für sein Einkommen der Jahre 2015 und 2016 treffen sollte, obwohl aus dieser Periode gar kein Unterhalt begehrt wird, legt die Klägerin nicht dar.
 
 

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