Die Abgeltung der Rücktausch- und Bereithaltungsverpflichtung des E-Geld-Emittenten steht in keinem Austauschverhältnis zur Ausfolgung der auf einen bestimmten Betrag lautenden Wertkarte
GZ 4 Ob 207/22b, 25.04.2023
OGH: Die Ausnahme von der in § 879 Abs 3 ABGB verankerten Inhaltskontrolle - die Festlegung der beiderseitigen Hauptleistungspflichten - ist möglichst eng zu verstehen und soll auf die individuelle, zahlenmäßige Umschreibung der beiderseitigen Leistungen beschränkt bleiben, sodass va auch die im dispositiven Recht geregelten Fragen der Hauptleistung (Ort und Zeit der Erfüllung) nicht unter diese Ausnahme fallen. Insbesondere Klauseln, die das eigentliche Leistungsversprechen einschränken, verändern oder aushöhlen, sind der Inhaltskontrolle zugänglich, ebenso Verfallsklauseln.
Hier liegt die vertragstypische Leistung in der Einlösungsmöglichkeit des Guthabens der Wertkarten in den Geschäften der Vertragspartner der Beklagten. Mit den gegenständlichen Klauseln wird die Abgeltung der Rücktausch- und Bereithaltungsverpflichtung der Beklagten, als vertragliche Nebenpflichten, geregelt. Die dafür zu zahlenden Entgelte stehen in keinem Austauschverhältnis zur Ausfolgung der auf einen bestimmten Betrag lautenden Wertkarte.
§ 1 Abs 1 E-GeldG bezeichnet als E-Geld jeden elektronisch - auch magnetisch - gespeicherten monetären Wert in Form einer Forderung gegenüber dem E-Geld-Emittenten, der gegen Zahlung eines Geldbetrags ausgestellt wird, um damit Zahlungsvorgänge iSd § 4 Z 5 ZaDiG durchzuführen, und der auch von anderen natürlichen oder juristischen Personen als dem E-Geld-Emittenten angenommen wird. Die Ausnahmebestimmung des § 3 Abs 3 Z 11 lit a ZaDiG bezieht sich auf Dienste, die auf bestimmten nur begrenzt verwendbaren Zahlungsinstrumenten beruhen (begrenzte Netze), die die Bedingung erfüllen, dass die Instrumente ihrem Inhaber gestatten, Waren oder Dienstleistungen lediglich in den Geschäftsräumen des Emittenten oder innerhalb eines begrenzten Netzes von Dienstleistern im Rahmen einer Geschäftsvereinbarung mit einem professionellen Emittenten zu erwerben. Im vorliegenden Fall ist nicht ersichtlich, warum es - abweichend vom grundsätzlich bestehenden Recht, mit einem Gutschein Waren innerhalb von 30 Jahren zu beziehen - einer derart kurzen Frist von einem Jahr zur Einlösung des Guthabens und bloß eines weiteren Jahres für die kostenfreie Rücktauschmöglichkeit bedarf. Bereits darin liegt eine gröbliche Benachteiligung der Vertragspartner der Beklagten.
Nach § 19 Abs 4 E-GeldG ist dem E-Geld-Inhaber bei einem Rücktausch bis zu einem Jahr nach Vertragsablauf der gesamte Nennwert des gehaltenen E-Geldes zu erstatten. Dass im vorliegenden Fall bereits ab dem 4. Monat ab Ende der Gültigkeitsdauer ein monatliches Bereithaltungsentgelt vorgesehen ist, verstößt gegen diese Bestimmung des E-GeldG.