Der Gewerbetreibende, der dem Verbraucher eine missbräuchliche Schadenersatzklausel auferlegt hat, kann nicht den Schadenersatz beanspruchen, den eine dispositive Vorschrift des nationalen Rechts vorsieht, die ohne diese Klausel anwendbar gewesen wäre
GZ 4 Ob 236/22t, 25.04.2023
OGH: Nach der Rsp des OGH ist eine Klausel in AGB, die eine pauschale Stornogebühr von 20 % des Kaufpreises bei unbegründetem Vertragsrücktritt durch den Käufer festlegt, für den Verbraucher insbesondere wegen der unangemessenen Höhe der Stornogebühr gröblich benachteiligend iSd § 879 Abs 3 ABGB und daher nichtig.
Nach der im vorliegenden Verfahren eingeholten E des EuGH sind Art 6 Abs 1 und Art 7 Abs 1 der RL 93/13/EWG (Klausel-RL) dahin auszulegen, dass sie, wenn eine Schadenersatzklausel in einem Kaufvertrag für missbräuchlich und folglich nichtig erklärt worden ist und der Vertrag ohne diese Klausel gleichwohl fortbestehen kann, dem entgegenstehen, dass der gewerbliche Verkäufer, der diese Klausel auferlegt hat, im Rahmen einer Schadenersatzklage, die ausschließlich auf eine dispositive Vorschrift des nationalen Schuldrechts gestützt wird, Schadenersatz - wie er in der Vorschrift, die ohne die genannte Klausel anwendbar gewesen wäre, vorgesehen ist - verlangen kann.
Ein nationales Gericht kann, wenn ein Vertrag nach der Streichung der missbräuchlichen Klauseln in Kraft bleiben kann, diese Klauseln nicht durch eine dispositive nationale Vorschrift ersetzen, es sei denn, die Streichung dieser Klauseln würde den Richter zwingen, den Vertrag in seiner Gesamtheit für unwirksam zu erklären, was für den Verbraucher besonders nachteilige Folgen hätte, sodass dieser dadurch geschädigt würde. Der Gewerbetreibende, der dem Verbraucher eine missbräuchliche Schadenersatzklausel auferlegt hat, kann daher nicht den Schadenersatz beanspruchen, den eine dispositive Vorschrift des nationalen Rechts vorsieht, die ohne diese Klausel anwendbar gewesen wäre. Dabei ist es unerheblich, dass die Nichtigerklärung der missbräuchlichen Schadenersatzklausel zur Folge hat, dass der Verbraucher von jeglicher Schadenersatzpflicht befreit ist. Dies dient dem langfristigen Ziel von Art 7 der Klausel-RL, das darin besteht, der Verwendung missbräuchlicher Klauseln ein Ende zu setzen, indem der Abschreckungseffekt aufrechterhalten wird, der darin besteht, dass diese Klauseln schlicht unangewendet bleiben.
Die gegenständliche (dem Kaufvertrag zwischen den Parteien über eine Küche zugrunde liegende) Vertragsklausel ist daher nichtig. Dies führt - iSd E des EuGH - dazu, dass die Klägerin nicht den Schadenersatz beanspruchen kann, der ihr nach § 921 ABGB - welche Bestimmung ohne die AGB-Klausel anwendbar gewesen wäre - zustünde, und zwar trotz des Umstands, dass die Klägerin ihre Schadenersatzforderung nicht auf die unwirksame AGB-Klausel, sondern auf das allgemeine Zivilrecht stützte.