Ein ärztlicher Behandlungsfehler kann nicht als konkret gefährlich gewertet werden, wenn das Fehlverhalten nicht zugleich zur nicht bloß unwesentlichen Erhöhung der Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts führt
GZ 1 Ob 36/23k, 25.04.2023
OGH: Bei möglicherweise mit ärztlichen Behandlungsfehlern zusammenhängenden Gesundheitsschäden von Patienten sind wegen der besonderen Schwierigkeiten eines exakten Beweises an den Kausalitätsbeweis geringere Anforderungen zu stellen. Steht demnach ein ärztlicher Behandlungsfehler fest und ist es unzweifelhaft, dass die Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts dadurch nicht bloß unwesentlich erhöht wurde, kommt es für den Patienten zu einer Beweiserleichterung für das Vorliegen der Kausalität: Dem Arzt obliegt nämlich in diesen Fällen der Beweis, dass im konkreten Behandlungsfall das Fehlverhalten mit größter Wahrscheinlichkeit nicht kausal für den Schaden des Patienten war. Es kehrt sich in diesen Fällen also die Beweislast für das (Nicht-) Vorliegen der Kausalität um, was aber voraussetzt, dass eben der Patient neben dem Behandlungsfehler auch die nicht bloß unwesentliche Erhöhung der Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts durch einen ärztlichen Fehler nachweist.
Nach den getroffenen Feststellungen hätten hier die Ärzte dem Patienten Benzodiazepine als Fixmedikation zur Sedierung und Beruhigung verordnen müssen und nicht „nur“ als Bedarfsmedikation („zweite Wahl“). Nicht festgestellt werden konnte, ob die dem Stand der medizinischen Wissenschaft entsprechende rechtzeitige durchgehende Verabreichung von Benzodiazepinen das Suizidrisiko des Patienten konkret gesenkt, erheblich gesenkt oder den Selbstmord verhindert hätte. Es konnte auch nicht festgestellt werden, ob das Unterlassen dieser Behandlung das Suizidrisiko nicht bloß unwesentlich erhöhte.
Die Kläger konnten damit den Beweis, dass die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts beim Verstorbenen durch den ärztlichen Fehler nicht bloß unwesentlich erhöht wurde, nicht erbringen. Eine konkrete Risikoerhöhung durch die unterlassene Verabreichung von Benzodiazepinen steht gerade nicht fest. Dass im Allgemeinen die Gabe von Benzodiazepinen einer Selbstmordgefahr bei schweren Depressionen entgegenwirkt, ist unerheblich und zeigt keine konkrete Gefahrerhöhung auf.
Ein ärztlicher Behandlungsfehler kann nicht als konkret gefährlich, also für den Schadenserfolg in höchstem Maße adäquat, gewertet werden, wenn das Fehlverhalten nicht zugleich zur nicht bloß unwesentlichen Erhöhung der Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts führt. Im Fall dieses Nachweises liegt es am potentiell Ersatzpflichtigen, den Beweis des Nichtvorliegens der Kausalität der ihm zuzurechnenden Sorgfaltsverletzung zu erbringen; bei Misslingen dieses Beweises haftet er zur Gänze.