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Zivilrecht

OGH: Zur Haftung des Statikers als Sachverständigen

Ansprüche gegen Sachverständige iSd § 1299 ABGB bestehen nur dann, wenn der Dritte keinen deckungsgleichen Anspruch auf Schadenersatz gegenüber seinem Vertragspartner hat

13. 06. 2023
Gesetze:   §§ 1295 ff ABGB, § 1299 ABGB, § 1313a ABGB, § 40 WEG
Schlagworte: Schadenersatzrecht, Sachverständigenhaftung, Erfüllungsgehilfe, Durchgriff, Statiker, Bauträger, Käufer, Vertragspartner, Eigentumswohnung, absolut geschütztes Recht

 
GZ 10 Ob 59/22g, 25.04.2023
 
OGH: Die Ersatzpflicht des Sachverständigen nach den §§ 1299 f ABGB beschränkt sich grundsätzlich auf den aus dem Schuldverhältnis Berechtigten, also regelmäßig den Auftraggeber. Eine Haftung gegenüber einem Dritten kommt allerdings dann in Betracht, wenn die objektiv-rechtlichen Schutzwirkungen auf ihn zu erstrecken sind. Das ist der Fall, wenn der Sachverständige damit rechnen musste, dass sein Gutachten (seine Tätigkeit) die Grundlage für die Disposition eines Dritten bilden wird.
 
Derartige Ansprüche sind jedoch gegenüber eigenen Ansprüchen subsidiär, bestehen also nur, wenn der Dritte keinen deckungsgleichen Anspruch auf Schadenersatz gegenüber seinem Vertragspartner hat. Demgemäß hat der OGH einen „Durchgriff“ auf den vom Generalunternehmer im Wege eines Subauftrags verpflichteten Statiker schon wiederholt abgelehnt. Nach stRsp kommt eine Haftung des Erfüllungsgehilfen gegenüber dem Gläubiger des Geschäftsherrn bloß wegen Verletzung der Pflichten aus dem Schuldverhältnis nicht in Betracht. Der Erfüllungsgehilfe haftet vielmehr nur dann, wenn sein Verhalten unabhängig von der Existenz des Schuldverhältnisses rechtswidrig ist, er also deliktisch handelt.
 
Dem Eigentumsrecht kommt zwar absoluter Schutz zu. Warum hier der Kläger schon im Stadium der Planung des Hauses in seinem Eigentum verletzt worden sein soll, ist jedoch nicht nachvollziehbar. Er beruft sich dazu auf die kurz vor Erstellung der unrichtigen Bewehrungspläne erfolgte Anmerkung der Zusage der Einräumung von Wohnungseigentum im Grundbuch (§ 40 Abs 2 WEG), was aber schon deshalb nicht überzeugt, weil dadurch keine dinglichen Rechte erworben werden. Zwar berechtigte ihn die Anmerkung, den späteren Erwerb des Eigentums am Mindestanteil und des Wohnungseigentums in deren Rang zu begehren. Das ändert aber nichts daran, dass das Haus (unstrittig) erst nach Erstellung der Statik bzw der Bewehrungspläne errichtet wurde, sodass zu diesem Zeitpunkt kein Eigentum daran bestanden haben kann. Verletzt wurde der Kläger daher „nur“ in seinem Anspruch, dass das Werk mangelfrei hergestellt wird. Dabei handelt es sich aber nicht um ein absolut geschütztes Recht.
 

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