Bei Mängeln, die tragende Teile bzw die Statik betreffen, ist es keine Fehlbeurteilung, trotz ordnungsgemäßer Reparatur sowie ungeachtet der auch zuvor nicht beeinträchtigten Tragfähigkeit davon auszugehen, dass potentielle Käufer im Vergleich zur schon ursprünglich fachgemäßen Ausführung geringeres Vertrauen in die Qualität des Gebäudes haben und daher dessen Verwertbarkeit eingeschränkt ist
GZ 10 Ob 59/22g, 25.04.2023
OGH: Merkantile Wertminderung ist positiver Schaden, der neben den Kosten der Behebung der technischen Wertminderung (der Reparatur) zu ersetzen ist. Bei der Ermittlung des merkantilen Minderwerts ist vom Differenzbetrag zwischen dem Zeitwert im Schadenszeitpunkt und dem in repariertem Zustand auszugehen. Eine auf der gefühlsmäßigen Abneigung des Käuferpublikums gegen reparierte Sachen beruhende merkantile Wertminderung ist auch bei Liegenschaften ersatzfähig und ohne Rücksicht auf einen nachträglichen Verkauf festzusetzen. Sie steht zudem unabhängig davon zu, ob die beschädigte Sache tatsächlich repariert wird. Ob im Einzelfall eine merkantile Wertminderung auch tatsächlich eingetreten ist, ist eine der Prüfung durch den OGH entzogene Tatfrage. Liegen allerdings nur ganz geringfügige harmlose Schäden vor, ist eine trotz einwandfreier Reparatur verbleibende merkantile Wertminderung idR nicht anzunehmen.
Die Beklagte bestreitet nicht, dass es auch bei Liegenschaften einer erheblichen Beschädigung bedarf, um eine Wertminderung annehmen zu können, bloße Bagatellschäden daher ausscheiden. Sie zieht die Grenze allerdings wesentlich weiter als die Vorinstanzen und stellt dabei auf den va in Deutschland vertretenen Ansatz ab, einen Bagatellschaden zu bejahen, wenn die Reparaturkosten bis zu 10 % des Wiederbeschaffungswerts ausmachen. Sie übersieht dabei jedoch, dass die Bagatellgrenze auch in Deutschland oft unter dieser Grenze gezogen wird: Zwar ist das Abstellen auf die Reparaturkosten vermeintlich einfach und leicht zu handhaben. Dabei werden aber die Umstände des Einzelfalls unberücksichtigt gelassen und damit zum Teil fragwürdige Ergebnisse erzielt: Derselbe, einen erheblichen Reparaturaufwand verursachende Schaden würde etwa bei hoch- und neuwertigen Liegenschaften zu keiner, bei geringwertigen bzw alten Liegenschaften hingegen zu einer Wertminderung führen. Richtigerweise dient dieser Ansatz daher nur der Orientierung.
Wenn die Vorinstanzen hier einen harmlosen, ganz geringfügigen (Bagatell-)Schaden verneinten, bedarf das keiner Korrektur: Bei Mängeln, die tragende Teile bzw die Statik betreffen, stellt es keine Fehlbeurteilung dar, trotz ordnungsgemäßer Reparatur sowie ungeachtet der auch zuvor nicht beeinträchtigten Tragfähigkeit davon auszugehen, dass potentielle Käufer im Vergleich zur schon ursprünglich fachgemäßen Ausführung geringeres Vertrauen in die Qualität des Gebäudes haben und daher dessen Verwertbarkeit eingeschränkt ist, noch dazu, wenn weitere Risse nach der Sanierung nicht gänzlich auszuschließen sind.