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Sicherheitsrecht

VwGH: Entziehung einer Waffenbesitzkarte iZm Verurteilung wegen Verhetzung nach § 283 StGB?

Alle Verurteilungen wegen eines Deliktes nach dem Zwanzigsten Abschnitt des StGB (Strafbare Handlungen gegen den öffentlichen Frieden) stehen gem § 8 Abs 3 Z 1 WaffG der Annahme der waffenrechtlichen Zuverlässigkeit zwingend entgegen; dies gilt auch, wie im vorliegenden Fall, bei einer Verurteilung wegen Verhetzung nach § 283 StGB; eine weitere "Qualifikation" einer strafgerichtlichen Verurteilung wegen dieses Deliktes für den Ausschluss der waffenrechtlichen Zuverlässigkeit, wie sie das VwG § 8 Abs 3 Z 1 WaffG in Form eines Aufrufes bzw der Intention zur Gewalt zugeschrieben hat, sieht das Gesetz nicht vor

12. 06. 2023
Gesetze:   § 8 WaffG, § 283 StGB
Schlagworte: Waffenrecht, Entziehung einer Waffenbesitzkarte, Verlässlichkeit, Verurteilung wegen Verhetzung, Qualifikation

 
GZ Ra 2022/03/0213, 18.04.2023
 
VwGH: Unstrittig ist im Revisionsfall, dass der Mitbeteiligte mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 13. Juni 2017 wegen des Vergehens der Verhetzung nach § 283 Abs 1 Z 2 und Abs 2 StGB unter Anwendung des § 37 Abs 1 StGB zu einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen verurteilt wurde und diese Verurteilung noch nicht getilgt ist.
 
Strittig ist hingegen, ob dadurch eine in § 8 Abs 3 Z 1 WaffG genannte Verurteilung vorliegt. Dass die in dieser Bestimmung genannte Voraussetzung einer Verurteilung zu einer Geldstrafe von mehr als 120 Tagessätzen erfüllt und kein Fall des § 8 Abs 4 WaffG gegeben ist, steht dabei außer Streit.
 
Nach der Rsp des VwGH zählt § 8 Abs 3 WaffG in mehreren Tatbeständen gerichtliche Verurteilungen auf, bei deren Vorliegen eine Person iSd WaffG jedenfalls als nicht verlässlich anzusehen ist. Aus § 8 Abs 3 WaffG ergibt sich (vorbehaltlich einer - im vorliegenden Fall nicht in Betracht kommenden - Anwendung des § 8 Abs 4 leg cit) die unwiderlegliche Rechtsvermutung der waffenrechtlichen Unverlässlichkeit  es Betroffenen, die eine weitere Prüfung der Verlässlichkeit iSd § 8 Abs 1 WaffG erübrigt und gem § 25 Abs 3 WaffG zur Entziehung der waffenrechtlichen Urkunde des Betroffenen zu führen hat. Bei den Verlässlichkeitsausschlussgründen nach § 8 Abs 3 WaffG ist also das Tatsachensubstrat in abschließender Weise präzisiert, gleichzeitig entfällt die von der Behörde – sonst - anzustellende Prognoseentscheidung.
 
§ 8 Abs 1 Z 1 WaffG zählt strafgerichtliche Delikte bzw Deliktsgruppen auf, welche sich, sofern ein Delikt nicht ohnedies mit seiner Paragraphenbezeichnung bestimmt ist, an deren jeweiliger Bezeichnung im Strafgesetzbuch orientieren. Die gegenständliche Verurteilung des Mitbeteiligten wegen Verhetzung (§ 283 StGB) zählt nach der Systematik des StGB zu den „Strafbare[n] Handlungen gegen den öffentlichen Frieden“ des Zwanzigsten Abschnittes des StGB (§§ 274-287), auf welche der Wortlaut des § 8 Abs 3 Z 1 WaffG („Verurteilung ... wegen eines Angriffes gegen ... den öffentlichen Frieden“) abstellt.
 
 

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