Gegenstand der Genehmigung ist die konkrete Betriebsanlage, wie sie anhand der Projektunterlagen beantragt worden ist; im Bewilligungsverfahren sind dem Konsenswerber ein konsenswidriger Betrieb der Betriebsanlage bzw mögliche künftige Entwicklungen, die eine Änderung der Betriebsanlage darstellten, grundsätzlich nicht zu unterstellen
GZ Ra 2023/04/0018, 09.05.2023
VwGH: Bei der Erteilung einer Genehmigung nach § 77 GewO (wie auch einer Änderung nach § 81 GewO) handelt es sich um einen antragsbedürftigen Verwaltungsakt. Gegenstand der Genehmigung ist die konkrete Betriebsanlage, wie sie anhand der Projektunterlagen beantragt worden ist.
Entgegen dem Zulässigkeitsvorbringen sind im Bewilligungsverfahren dem Konsenswerber ein konsenswidriger Betrieb der Betriebsanlage bzw mögliche künftige Entwicklungen, die eine Änderung der Betriebsanlage darstellten, grundsätzlich nicht zu unterstellen. Insofern gehen auch die Zulässigkeitsausführungen über diverse „Umgehungsversuche des Antragstellers“ ins Leere.