Eine zurückweisende Entscheidung, in der nur über die Zulässigkeit eines Antrags abgesprochen wird, nicht aber über die Sache selbst, ist jedenfalls im hier gegebenen Zusammenhang keine (inhaltliche) Entscheidung über „eine strafrechtliche Anklage“ oder „über zivilrechtliche Ansprüche oder Verpflichtungen“, sodass die Verfahrensgarantie des „fair hearing“ iSd Art 6 Abs 1 EMRK nicht zur Anwendung kommt
GZ Ra 2020/04/0012, 09.05.2023
VwGH: Soweit die Revision eine Verletzung der Verhandlungspflicht behauptet, ist ihr zu entgegnen, dass nach dem ersten Fall des § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG die Verhandlung auch dann entfallen kann, wenn der das Verfahren einleitende Antrag der Partei zurückzuweisen ist. Eine zurückweisende Entscheidung, in der nur über die Zulässigkeit eines Antrags abgesprochen wird, nicht aber über die Sache selbst, ist jedenfalls im hier gegebenen Zusammenhang keine (inhaltliche) Entscheidung über „eine strafrechtliche Anklage“ oder „über zivilrechtliche Ansprüche oder Verpflichtungen“, sodass die Verfahrensgarantie des „fair hearing“ iSd Art 6 Abs 1 EMRK nicht zur Anwendung kommt.