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Zivilrecht

OGH: Zur Immissionsabwehrklage bei mit Baurecht belasteter Liegenschaft

Der Grundstückseigentümer und Baurechtsgeber kann nicht als mittelbarer Störer nach § 364 Abs 2 ABGB in Anspruch genommen werden

06. 06. 2023
Gesetze:   § 364 ABGB, § 523 ABGB, § 6 BauRG
Schlagworte: Nachbarschaftsrecht, Immissionsabwehrklage, Eigentümer der Nachbarliegenschaft, Baurechtsgeber, Bauberechtigter, mittelbarer Störer, Fruchtnießer, Passivlegitimation

 
GZ 3 Ob 21/23v, 19.04.2023
 
OGH: Für die Eigentumsfreiheitsklage nach § 523 ABGB - und damit auch für die einen besonderen Anwendungsfall dazu bildende Immissionsklage nach § 364 Abs 2 ABGB - ist grundsätzlich der unmittelbare Störer passiv legitimiert, der den beeinträchtigenden Zustand schafft oder in seinem Verantwortungsbereich aufrechterhält. Zudem kann nach der Rsp auch der Eigentümer des störenden Grundstücks als mittelbarer Störer in Anspruch genommen werden, wenn er den Eingriff des Dritten veranlasst hat oder den vom Dritten geschaffenen unerlaubten Zustand aufrechterhält, obwohl von ihm Abhilfe zu erwarten ist. Dementsprechend gilt auch für die Immissionsklage, dass zwischen der Sachherrschaft des mittelbaren Störers und der Immission ein Zusammenhang bestehen muss. Verursacht daher ein vom Grundstückseigentümer verschiedener Störer die Immission (durch eine Handlung oder durch eigenverantwortliche Aufrechterhaltung des störenden Zustands), so haftet der Eigentümer als mittelbarer Störer nur dann, wenn er die Einwirkung durch den Dritten bzw den von diesem geschaffenen Zustand duldet, obwohl er die rechtliche und tatsächliche Möglichkeit hat, die Einwirkung des Dritten zu verhindern oder sonst Abhilfe zu schaffen.
 
Besteht ob des störenden Grundstücks - wie hier - ein Baurecht, so stehen dem Bauberechtigten am Grundstück grundsätzlich die Rechte eines Fruchtnießers zu (§ 6 Abs 2 BauRG); zudem ist er Eigentümer des Bauwerks. Dem Fruchtgenussberechtigten kommen nach außen hin die Rechte eines Eigentümers zu. Der formelle Eigentümer des mit einem Fruchtgenussrecht belasteten Grundstücks kann dem Fruchtgenussberechtigten daher weder ein bestimmtes Verhalten auferlegen noch ein (unerwünschtes) Verhalten verbieten.
 
Daraus folgt, dass der Eigentümer eines mit einem Baurecht belasteten Grundstücks - aufgrund der zwingenden gesetzlichen Vorschriften für den Baurechtsvertrag grundsätzlich - ungeachtet dessen konkreter Ausgestaltung - keine rechtliche Möglichkeit hat, dem Bauberechtigten gegenüber auf Abhilfe zu dringen. Mangels rechtlicher Einwirkungsmöglichkeit ist der für die Bejahung seiner Passivlegitimation erforderliche Sachzusammenhang zwischen Sachherrschaft und Immission daher nicht gegeben.
 

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