Der VN ist eines vollständigen und schlüssigen Sachvortrags nicht schon deshalb enthoben, weil der „Abgasskandal“ einen gewissen Bekanntheitsgrad hat
GZ 7 Ob 55/23y, 19.04.2023
OGH: Für die Schlüssigkeit einer Klage genügt, wenn das Sachbegehren des Klägers materiell-rechtlich aus dem zu seiner Begründung vorgetragenen Tatsachenbehauptungen abgeleitet werden kann. Es müssen also die Behauptungen aufgestellt werden, die es zulassen, dass der vom Kläger begehrte Ausspruch als sich daraus herleitende Rechtsfolge gegebenenfalls auch im Wege eines Versäumungsurteils ergehen könnte. Dass sich das Klagebegehren aus den vom Kläger vorgetragenen Tatsachen nicht rechtlich ableiten lässt, die Klage also unschlüssig ist, kann zwei Ursachen haben: Entweder sind die vorgetragenen Tatsachen zu unvollständig geblieben, um die begehrte Rechtsfolge daraus ableiten zu können (Unschlüssigkeit wegen Unvollständigkeit) oder es lässt sich auch im Fall eines ergänzenden Sachvortrags der behauptete Tatbestand nicht unter die für die Rechtsfolge maßgebenden Rechtsnormen subsumieren (Unschlüssigkeit im eigentlichen Sinn).
Trotz ausdrücklichen Einwands der Unschlüssigkeit der beabsichtigten Klageführung durch die beklagte Versicherung und ihrem konkreten Hinweis auf das Fehlen eines nachvollziehbaren und schlüssigen Vorbringens zur Rechtsgrundlage der Ansprüche gegenüber der V* AG, mit der er in keinem Vertragsverhältnis stehe, beschränkte sich der Kläger auf das Vorbringen, dass „der Kauf des nicht gesetzeskonformen Fahrzeugs den Schaden darstellt und auch das Software-Update eine unzulässige Abschalteinrichtung darstellt“. Er wolle „im Wege der Naturalrestitution den Schaden geltend“ machen, „also das KFZ zurückgeben, da ein nicht gesetzeskonformes Fahrzeug vorliegt und auch das Software-Update eine unzulässige Abschalteinrichtung darstellt“.
Der vorliegende Fall ist dadurch gekennzeichnet, dass der Kläger die klageweise Inanspruchnahme der V* AG beabsichtigt, von der er nicht behauptet, dass sie die Herstellerin seines Audi sei. Er lässt offen, welches konkrete Klagebegehren er gegen die V* AG erheben möchte. Er legt auch nicht näher dar, aufgrund welcher Anspruchsgrundlage er die V* AG, von der er den Gebrauchtwagen nicht kaufte, in Anspruch nehmen möchte und unterlässt auch jegliche Tatsachenbehauptungen zu einem, einen Schadenersatzanspruch auslösenden Verhalten gerade dieser Gesellschaft. Der Sachverhaltsvortrag des Klägers für die beabsichtigte Rechtsverfolgung im Haftpflichtprozess ist damit unvollständig und unschlüssig geblieben. Eines solchen Sachvortrags ist der Kläger auch nicht schon deshalb enthoben, weil der „Abgasskandal“ einen gewissen Bekanntheitsgrad hat, sagt dies doch nichts darüber aus, welchen konkreten Anspruch er aus welchem Rechtsgrund gegenüber der V* AG geltend zu machen beabsichtigt. Die Beklagte hat damit die fehlende Erfolgsaussicht der beabsichtigten Klageführung dargelegt und kann die Rechtsschutzdeckung ablehnen.