Die in Art 25 Abs 1 WIKrRL vorgesehene Ermäßigung zielt nicht darauf ab, den Verbraucher in die Lage zu versetzen, in der er sich befände, wenn der Kreditvertrag für eine kürzere Laufzeit oder einen geringeren Betrag oder ganz allgemein zu anderen Bedingungen geschlossen worden wäre
GZ 8 Ob 17/23t, 21.04.2023
OGH: Der EuGH hat entschieden, dass Art 25 Abs 1 WIKrRL dahin auszulegen ist, dass er einer nationalen Regelung, die vorsieht, dass das Recht des Verbrauchers auf Ermäßigung der Gesamtkosten des Kredits bei vorzeitiger Rückzahlung des Kredits nur die Zinsen und die laufzeitabhängigen Kosten umfasst, nicht entgegensteht.
Aus Art 4 Nr 13 der WIKrRL ergibt sich, dass der Begriff „Gesamtkosten des Kredits für den Verbraucher“ sämtliche Kosten umfasst, die der Verbraucher iZm dem Kreditvertrag zu zahlen hat und die dem Kreditgeber bekannt sind. Ausdrücklich ausgenommen davon sind Notargebühren, Gebühren für die Eintragung der Eigentumsübertragung in das Grundbuch - wie Kosten für die Grundbucheintragung und damit verbundene Steuern - sowie Entgelte, die der Verbraucher für die Nichteinhaltung der im Kreditvertrag festgelegten Verpflichtungen zahlen muss. Ob derartige Kosten zu diesen Gesamtkosten gehören, obliegt der Prüfung des nationalen Gerichts.
Die in Art 25 Abs 1 WIKrRL vorgesehene Ermäßigung zielt nicht darauf ab, den Verbraucher in die Lage zu versetzen, in der er sich befände, wenn der Kreditvertrag für eine kürzere Laufzeit oder einen geringeren Betrag oder ganz allgemein zu anderen Bedingungen geschlossen worden wäre, sondern darauf, den Vertrag an die sich durch die vorzeitige Rückzahlung geänderten Umstände anzupassen. Damit kann das Ermäßigungsrecht nicht die Kosten umfassen, die unabhängig von der Vertragslaufzeit dem Verbraucher entweder zu Gunsten des Kreditgebers oder zu Gunsten Dritter für Leistungen auferlegt werden, die zum Zeitpunkt der vorzeitigen Rückzahlung bereits vollständig erbracht worden sind.
Dazu, welche Kosten von der Laufzeit abhängen und der verhältnismäßigen Kürzung unterliegen können, verwies der EuGH auf das in Anh II der WIKrRL enthaltenen Europäische standardisierte Merkblatt (ESIS-Merkblatt), das der Kreditgeber dem Verbraucher gem Art 14 Abs 1 und 2 WIKrRL auszufolgen hat. Dieses Merkblatt sieht eine Aufschlüsselung der vom Verbraucher zu zahlenden Kosten danach vor, ob es sich um einmalige oder regelmäßige Kosten handelt. Diese standardisierte Aufschlüsselung verringert den Handlungsspielraum der Kreditinstitute und ermögliche es damit sowohl dem Verbraucher als auch dem nationalen Gericht zu prüfen, ob eine Art von Kosten objektiv mit der Vertragslaufzeit zusammenhängt.