Dem Umstand, dass der Antragsteller zur Absicherung seiner eigenen Investitionen von der Antragsgegnerin das Hälfteeigentum an der Liegenschaft übertragen erhielt, haftet für sich kein Charakter einer Gesellschaftsorganisation an
GZ 8 Ob 27/23p, 21.04.2023
OGH: Die Vorinstanzen haben das Bestehen einer GesbR zwischen den Parteien zur Errichtung und Verwaltung des in ihrem Hälfteeigentum stehenden Wohnhauses verneint. Der Hausbau habe der gemeinsamen Wohnversorgung der Familie gedient und sei über diesen in einer Lebensgemeinschaft üblichen Zweck nicht hinausgegangen. Es seien keine darüber hinausgehenden Zwecke vorgelegen und keine für eine Gesellschaft charakteristischen bindenden und durchsetzbaren Organisationsstrukturen.
Mit dieser Beurteilung bewegen sich die Vorinstanzen im Rahmen der stRsp, dass es für die Annahme einer schlüssigen Gesellschaftsgründung nicht genügt, dass zwei Personen am Eintritt eines bestimmten Erfolgs interessiert sind oder dass sie in einfacher Rechtsgemeinschaft stehen. IZm einer Lebensgemeinschaft ist die konkludente Begründung einer GesbR überhaupt nur dann anzunehmen, wenn Umstände vorliegen, die keinen Zweifel an der Absicht darüber aufkommen lassen, dass sich die Lebensgefährten über den Abschluss eines Gesellschaftsvertrags einig gewesen sind. Es muss nach der Rsp eine, wenn auch lose, Gemeinschaftsorganisation zwischen den Beteiligten vereinbart sein, die jedem Partner gewisse konkrete Einwirkungsrechte oder Mitwirkungsrechte gibt.
Gerade wenn die Rechtsmittelwerberin darlegt, dass die Parteien ihren Hausbau nicht minutiös geplant haben, sondern sich die Aufgabenverteilung und Durchführung im Lauf der Zeit ergeben hat, wobei sie im Vorhinein nicht einmal wussten, wie viel alles kosten würde, zeigt sie damit keine aufzugreifende Unrichtigkeit der Beurteilung der Vorinstanzen auf. Dem Umstand, dass der Antragsteller zur Absicherung seiner eigenen Investitionen von der Antragsgegnerin das Hälfteeigentum an der Liegenschaft übertragen erhielt, haftet für sich kein Charakter einer Gesellschaftsorganisation an. Dagegen wurden gesellschaftstypische Absprachen, etwa über die laufende Verwaltung oder die Verwertung im Falle der Trennung oder des gemeinsamen Auszugs der Streitteile und über die Vermögensauseinandersetzung nach den Feststellungen gerade nicht getroffen. Es besteht daher eine Miteigentumsgemeinschaft hinsichtlich der Liegenschaft.