Nach den Feststellungen waren die maßgebenden „Mangelerscheinungen“ (Flecken im Bodenbereich des Schwimmbeckens aufgrund des gegebenen Kupfereinsatzes) darauf zurückzuführen, dass die vorhandene Sekundärentwässerung (Kondensatentwässerung unterhalb der Dichtungsbahnen zwischen Folie und Vlies bzw Unterkonstruktion im Bereich der Hohlkehle, also beim Übergang von Beckenboden und Beckenwand) nicht zielführend funktionierte, sodass sich an der Unterseite der Poolfolie massiv Feuchtigkeit ansammelte, die nicht abgeleitet wurde; es gehört zum Aufgabenbereich der Beklagten, bei einer Poolsanierung das Vorhandensein der Sekundärentwässerung zu überprüfen; wenn die Beklagte das Vorhandensein der Sekundärentwässerung überprüft, muss ihr – erforderlichenfalls nach einer Kontrolle – auch auffallen, wenn diese nicht funktioniert
GZ 3 Ob 52/23b, 19.04.2023
OGH: Die Beklagte hat ihre Werkleistungen sowohl bei Verlegung der Poolfolie als auch bei den Reinigungsarbeiten ordnungsgemäß erbracht. Das Berufungsgericht hat jedoch eine Warnpflichtverletzung der Beklagten bejaht.
Die Zulassungsfrage bezieht sich abstrakt auf den Umfang der Warnpflicht bei Neuverlegung einer Poolfolie. Eine Beantwortung dieser allgemein gehaltenen Frage ist weder möglich noch geboten. Die für die Beurteilung dieser Frage maßgebenden Grundsätze nach § 1168a ABGB sind in der Rsp des OGH geklärt. Ob im Einzelfall das Unterbleiben der Aufklärung über einen nach der vorauszusetzenden Fachkenntnis erkennbaren Umstand eine schuldhafte, haftungsbegründende Warnpflichtverletzung bildet, bildet wegen der Kasuistik der Fallgestaltung keine erhebliche Rechtsfrage.
Wenn die Mangelhaftigkeit „des Stoffes“ dem Werkunternehmer nach der bei ihm vorauszusetzenden Fachkenntnis bei sachgemäßer Behandlung des Stoffes und Ausführung der Arbeit nicht auffallen muss, kann eine Warnpflicht nur dann angenommen werden, wenn den Unternehmer eine besondere Kontrollpflicht trifft. Maßgebend ist, ob der Werkerfolg aufgrund der vorauszusetzenden Fachkenntnis des Werkunternehmers als beeinträchtigt erkannt werden muss. Müssen für den Werkunternehmer in dieser Hinsicht Anhaltspunkte bestehen, so trifft ihn auch eine entsprechende Prüfpflicht.
Nach den bindenden Feststellungen waren die maßgebenden „Mangelerscheinungen“ (Flecken im Bodenbereich des Schwimmbeckens aufgrund des gegebenen Kupfereinsatzes) darauf zurückzuführen, dass die vorhandene Sekundärentwässerung (Kondensatentwässerung unterhalb der Dichtungsbahnen zwischen Folie und Vlies bzw Unterkonstruktion im Bereich der Hohlkehle, also beim Übergang von Beckenboden und Beckenwand) nicht zielführend funktionierte, sodass sich an der Unterseite der Poolfolie massiv Feuchtigkeit ansammelte, die nicht abgeleitet wurde. Zudem gehört es zum Aufgabenbereich der Beklagten, bei einer Poolsanierung das Vorhandensein der Sekundärentwässerung zu überprüfen. Wenn die Beklagte das Vorhandensein der Sekundärentwässerung überprüft, muss ihr – erforderlichenfalls nach einer Kontrolle – auch auffallen, wenn diese nicht funktioniert. Das Berufungsgericht hat eine Warnpflichtverletzung der Beklagten damit ohne Rechtsirrtum bejaht. Soweit die Beklagte dazu ausführt, dass die Sekundärentwässerung „unter der Erde bzw im Beckenboden“ verlaufe und damit zum Ausdruck bringen will, dass die Sekundärentwässerung vom Poolbecken aus nicht zugänglich sei, weicht sie vom festgestellten Sachverhalt ab.