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Zivilrecht

OGH: Zu vorsätzlich sittenwidriger Schädigung iZm § 176 ForstG

Der bloße Umstand, dass der Beklagte - sei es auch unter Billigung eines Schadens für die Klägerin - keine Waldbewirtschaftungsmaßnahmen setzte, ist nicht als sittenwidriges Verhalten iSd § 1295 Abs 2 anzusehen

06. 06. 2023
Gesetze:   § 1295 ABGB, § 176 ForstG
Schlagworte: Schadenersatzrecht, Forstrecht, vorsätzliche sittenwidrige Schädigung, gute Sitten, Rechtsmissbrauch, Unterlassung, Waldbewirtschaftung, Eschensterben, umstürzende Bäume

 
GZ 10 Ob 15/23p, 25.04.2023
 
OGH: Eine Haftung nach § 1295 Abs 2 ABGB setzt voraus, dass der Schädiger „in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise absichtlich Schaden zufügt“. Es genügt daher schon nach dem eindeutigen Wortlaut nicht, dass (bloß) absichtlich Schaden zugefügt wird, weil dies in einer gegen die Sitten verstoßenden Weise geschehen muss. Es bedarf somit eines sittenwidrigen Verhaltens und zumindest bedingten Vorsatzes. Dieses kann grundsätzlich auch in einem Unterlassen bestehen. Zur Konkretisierung des Begriffs der guten Sitten wurden in der Lit unterschiedliche Anhaltspunkte herausgearbeitet wie Missbrauch einer formalen Rechtsstellung, unfaire Benachteiligung anderer, arglistiges Verhalten (Kollusion), Machtmissbrauch oder Verstoß gegen elementare ethische Grundsätze.
 
Allgemein gilt, dass kein Rechtsgebot besteht, um die Verhinderung von Schäden bemüht zu sein. Es ist daher grundsätzlich auch nicht als sittenwidrig anzusehen, den Eintritt eines Schadens im Eigentum einer anderen Person nicht zu verhindern. Anderes gilt, wenn Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte eine Tätigkeit fordern. Dies ist hier aber nicht der Fall. Bestärkt wird dies im vorliegenden Fall durch die Wertung des § 176 Abs 2 ForstG, hat doch der Waldeigentümer keine Verpflichtung zur Gefahrenabwehr bezüglich solcher Gefahren, die sich aus dem (natürlichen) Waldzustand ergeben; dies gilt insbesondere wenn eine Gefahr bestehen gelassen wird, die zu den natürlichen Gefahren des Waldes zählt. Der (innere) Umstand allein, dass ein Schaden eines Anderen billigend in Kauf genommen wird, stellt die Sittenwidrigkeit nicht her.
 
Soweit die Klägerin davon ausgeht, dass ihr keine Möglichkeit der Gefahrenabwehr durch Vornahme forstwirtschaftlicher Maßnahmen auf dem fremden Grundstück zukomme, so bringt sie gar nicht vor, dass sie den Beklagten um Zustimmung dazu ersucht hätte, sein Grundstück zur Prüfung konkreter gefahrenvermeidender Schritte und zur Durchführung nötiger Maßnahmen betreten zu dürfen, um einen drohenden Schaden abzuwenden. In dem Fall, dass der Beklagte eine zur Abwehr einer solchen Gefahr nötige Maßnahme der Klägerin (aktiv) verhindert, könnte wiederum, je nach konkretem Verhalten, Rechtswidrigkeit, Sittenwidrigkeit oder - bei Ausübung eines subjektiven Rechts - Rechtsmissbräuchlichkeit vorliegen (und der Schaden verhindert oder eine Haftung des Beklagten zu bejahen sein).
 
Der bloße Umstand, dass der Beklagte - sei es auch unter Billigung eines Schadens für die Klägerin - keine Waldbewirtschaftungsmaßnahmen setzte, ist somit nicht als sittenwidriges Verhalten iSd § 1295 Abs 2 anzusehen, sodass darauf weder der geltend gemachte Schadenersatzanspruch, noch das erhobene Unterlassungsbegehren gestützt werden kann.
 

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