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Zivilrecht

OGH: Zur Amtshaftung (Verletzung eines Häftlings durch einen anderen)

Dass die Organe des Bundes nach dem Angriff des Täters auf einen Mithäftling untätig blieben und keine Maßnahmen zum Schutz des erkennbar (ebenfalls) gefährdeten Klägers trafen, kann nicht mehr als vertretbar angesehen werden

06. 06. 2023
Gesetze:   § 1 AHG, §§ 102 f StVG
Schlagworte: Schadenersatzrecht, Amtshaftung, Strafgefangener, Strafhäftling, Körperverletzung, Angriff, Mithäftling, Unterlassung, Schutzmaßnahmen, bekannte Aggressionen, Verlegung in Einzelhaft

 
GZ 1 Ob 15/23x, 25.04.2023
 
OGH: Nach § 102 Abs 1 S 2 StVG ist angemessene Vorsorge dafür zu treffen, dass die Begehung strafbarer Handlungen von und an Strafgefangenen hintangehalten wird. Den Bund treffen diesen gegenüber vielmehr Schutz- und Fürsorgepflichten. Im Einzelfall hängen die erforderlichen Schutzmaßnahmen davon ab, inwieweit eine konkrete Gefahr erkennbar war und mit zumutbaren Maßnahmen abgewendet werden hätten können. Maßgeblich für das Entstehen einer Handlungspflicht ist also - bei Fehlen konkreter gesetzlicher Verhaltensvorgaben - die Erkennbarkeit einer naheliegenden und voraussehbaren Gefahr. Je größer eine bei gehöriger Aufmerksamkeit erkennbare potentielle Gefahr für Leib und Leben ist, umso eher muss zur Gefahrenabwehr eingeschritten werden und umso geringer ist das Gewicht, das der Zumutbarkeit von Abwehrmaßnahmen zukommt.
 
Gem § 103 StVG können gegenüber Strafgefangenen, von denen ua die Gefahr von Gewalttätigkeiten gegen Personen oder Sachen oder für die „Sicherheit oder Ordnung“ ausgeht, besondere Sicherheitsmaßnahmen (zB Durchsuchung des Haftraums oder Verlegung in einen Einzelhaftraum) vorgenommen werden. Auch gelindere Mittel wie die Verlegung in einen anderen Haftraum kommen in Betracht.
 
Unterlassungen von Organen eines Rechtsträgers sind rechtswidrig, wenn eine Handlungspflicht bestand und pflichtgemäßes Handeln den Schaden verhindert hätte. Voraussetzung für eine Amtshaftung ist, dass amtswegige Maßnahmen vorzunehmen gewesen wären, die schuldhaft nicht gesetzt wurden. Dabei kommt es nicht darauf an, ob das Organverhalten richtig, sondern nur ob es rechtlich vertretbar war.
 
Den Organen des Bundes wäre es hier leicht möglich gewesen, der spätestens nach dem Angriff des Täters auf einen Mithäftling mit einem Hammer erkennbaren Gefährdung des Klägers, gegen den sich die Aggression des Täters in besonderem Maße richtete, durch eine Verlegung eines der beiden Häftlinge zu begegnen. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob gegebenenfalls auch eine Verlegung des Täters nach § 103 Abs 2 Z 1a StVG in einen Einzelhaftraum angezeigt gewesen wäre, weil jedenfalls (als gelinderes Mittel) auch eine Verlegung des Klägers (was dieser ohnehin mehrfach angestrebt hatte) eine Entspannung bewirkt und den konkreten Angriff verhindert hätte. Dass die Organe des Bundes nach dem Angriff auf einen Mithäftling untätig blieben und keine Maßnahmen zum Schutz des erkennbar (ebenfalls) gefährdeten Klägers trafen, wobei zumindest die von ihm angestrebte Verlegung in einen anderen Haftraum in Betracht gekommen wäre, ist nicht mehr vertretbar.
 

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