Das Vorbringen des Asylwerbers muss, um eine maßgebliche Wahrscheinlichkeit und nicht nur eine entfernte Möglichkeit einer Verfolgung glaubhaft zu machen, eine entsprechende Konkretisierung aufweisen; die allgemeine Behauptung von Verfolgungssituationen, wie sie in allgemein zugänglichen Quellen auffindbar sind, wird grundsätzlich zur Dartuung von selbst Erlebtem nicht genügen
GZ Ra 2022/14/0056, 19.04.2023
VwGH: Nach der stRsp des VwGH ist zentraler Aspekt der in Art 1 Abschnitt A Z 2 GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat die wohlbegründete Furcht davor. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht.
Nach der Rsp des VwGH kommt dem Vorbringen des Asylwerbers zentrale Bedeutung zu. Das geht auch aus § 18 Abs 1 AsylG 2005 deutlich hervor, wonach das Bundesamt und das BVwG in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken haben, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Diese Pflicht bedeutet aber nicht, ohne entsprechendes Vorbringen des Asylwerbers oder ohne sich aus den Angaben konkret ergebende Anhaltspunkte - wie im vorliegenden Fall - jegliche nur erdenkbare Lebenssachverhalte ergründen zu müssen. Das Vorbringen des Asylwerbers muss, um eine maßgebliche Wahrscheinlichkeit und nicht nur eine entfernte Möglichkeit einer Verfolgung glaubhaft zu machen, eine entsprechende Konkretisierung aufweisen. Die allgemeine Behauptung von Verfolgungssituationen, wie sie in allgemein zugänglichen Quellen auffindbar sind, wird grundsätzlich zur Dartuung von selbst Erlebtem nicht genügen.
Der Revisionswerber hat schon in den vorangegangenen Verfahren - wie auch in der Revision - keinen konkreten Sachverhalt ins Treffen geführt, anhand dessen ersichtlich wäre, dass ihm im Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit asylrelevante Verfolgung drohte. Der Verweis auf ähnlich gelagerte Fälle und Auszüge aus der Rsp des VwGH ersetzen das Erfordernis der Erstattung eines konkreten Vorbringens nicht. Seine Behauptungen, die letztlich nur eine entfernte und bloß theoretisch denkbare Möglichkeit eines Verfolgungsszenarios in den Raum stellen, sind sohin schon von vornherein nicht geeignet darzutun, dass ihm der Status des Asylberechtigten zuerkannt werden müsste. Es trifft auch am Boden des Inhalts der angefochtenen Entscheidung das - zudem unsubstantiiert gebliebene - Vorbringen in der Revision nicht zu, dass das BVwG für die Beurteilung, ob dem Revisionswerber der Status eines Asylberechtigten zu gewähren sei, keine ausreichenden Feststellungen getroffen und sich nicht hinreichend mit der Rückkehrgefährdung auseinandergesetzt hätte. Das BVwG hat sich im Rahmen seiner Erwägungen auch mit der Rückkehrsituation des Revisionswerbers unter dem Gesichtspunkt seiner sexuellen Orientierung und der vom BVwG festgestellten Situation in Bangladesch auseinandergesetzt und ist vor dem Hintergrund des bisherigen Vorbringens des Revisionswerbers zu dem Schluss gekommen, dass auch im Falle einer Rückkehr eine asylrelevante Verfolgung allein aufgrund der sexuellen Orientierung und der aufgrund der Länderberichte festgestellten Situation in Bangladesch nicht zu gewärtigen sei. Die Revision hält auch diesen Erwägungen nichts auf die Person des Revisionswerber Bezogenes entgegen. Zudem verwies das BVwG den Revisionswerber in diesem Zusammenhang auch auf eine näher genannte innerstaatliche Fluchtalternative. Auch gegen diese für sich tragfähige Begründung wendet sich die Revision nicht.