§ 290 EO ist auf Ansprüche auf Beihilfen der COFAG nicht analog anzuwenden
GZ 3 Ob 42/23g, 19.04.2023
OGH: Die VO des BMF betreffend Richtlinien über eine weitere Verlängerung des Ausfallsbonus für Unternehmen mit hohem Umsatzausfall (VO Ausfallsbonus III) und die Fixkostenzuschuss-VO (FKZ 800-VO) und die dazu erlassenen Richtlinien enthalten keine ausdrückliche Regelung über eine allfällige Unpfändbarkeit der zu gewährenden Beihilfen. Folgerichtig behauptet die Drittschuldnerin hier eine Unpfändbarkeit bloß aufgrund einer Analogie zu § 290 EO. Dem kann aber nicht gefolgt werden:
Die Drittschuldnerin verweist zutreffend darauf, dass weder die VO Ausfallsbonus III noch die FKZ 800-VO eine Zweckwidmung der Beihilfen für konkrete vom Förderwerber zu leistende Zahlungen (wie etwa Energiekosten) enthalten, sondern die Leistungen gem § 2 Abs 1 Z 3 ABBAG-G generell der Erhaltung der Zahlungsfähigkeit, Vermeidung einer insolvenzrechtlichen Überschuldung und Überbrückung von Liquiditätsschwierigkeiten von Unternehmen iZm der Ausbreitung von SARS-CoV-2 und den dadurch verursachten wirtschaftlichen Auswirkungen dienen sollen. Die hier in Rede stehenden Beihilfen haben daher die Funktion eines (teilweisen) Ersatzes von - aufgrund der COVID-19-Pandemie (und der dagegen ergriffenen Maßnahmen) entgangenen - Einnahmen der Förderwerber.
Die Drittschuldnerin verweist pauschal auf § 290 EO, ohne konkret einen darin normierten Tatbestand zu nennen, der ihres Erachtens analog heranzuziehen sei. Betrachtet man den Regelungsinhalt des § 290 EO, zeigt sich, dass diese Bestimmung überwiegend solche Leistungen als unpfändbar anordnet, die der Abdeckung eines ganz konkreten Bedarfs dienen und daher für den Empfänger wirtschaftlich einen bloßen „Durchgangsposten“ darstellen. Eine Analogie zu solchen Leistungen verbietet sich bereits aufgrund der davon abweichenden wirtschaftlichen Funktion der von der Drittschuldnerin zu gewährenden Beihilfen als Einnahmenersatz. Daneben nennt § 290 EO insbesondere die Familienbeihilfe, das Kinderbetreuungsgeld, Beihilfen und Stipendien für Schüler und Studenten und Ansprüche auf die Arbeitsvergütung nach dem StVG. Diese Leistungen sind zwar keine „Durchgangsposten“; aus welchem Grund von der Drittschuldnerin zu gewährende Beihilfen mit diesen Leistungen vergleichbar wären, ist dem Rechtsmittel aber nicht einmal ansatzweise zu entnehmen.
Dem Gesetzgeber war, wie sich aus dem COVID-19-G-Armut ergibt, die Thematik einer allfälligen Unpfändbarkeit von Leistungen iZm der COVID-19-Pandemie durchaus bewusst. Es wäre durchaus zu erwarten gewesen, dass der Gesetzgeber, hätte er eine entsprechende Absicht gehabt, einen so wesentlichen Punkt nicht übersieht, sondern die Unpfändbarkeit von Hilfsleistungen an Unternehmen im ABBAG-G festschreibt.