Für die Anfechtbarkeit kommt es darauf an, welche Entscheidungsform nach dem Gesetz die richtige ist; daran vermag die Wahl einer unrichtigen Entscheidungsform durch das Gericht nichts zu ändern
GZ 3 Ob 67/23h, 19.04.2023
OGH: Nach der - der sog objektiven Theorie folgenden - stRsp ist für die Beurteilung, ob ein Urteil oder ein Beschluss vorliegt, nicht die tatsächlich gewählte, sondern die vom Gesetz vorgesehene Form der Entscheidung maßgebend. Demgemäß bestimmt sich auch die Anfechtbarkeit eines Beschlusses nach der gesetzlich vorgesehenen - also objektiv richtigen - Entscheidungsform. Der tatsächliche oder vermeintliche Wille des Gerichts, in einer bestimmten Form seine Entscheidung zu treffen, ist ohne Bedeutung, soweit das Gericht nicht bewusst die Rechtsfrage anders qualifiziert und die seiner Rechtsauffassung entsprechende richtige Entscheidungsform wählt. Vergreift sich das Gericht in der Entscheidungsform, wählt es also fälschlich jene des Urteils, statt jener des Beschlusses, oder umgekehrt, so ändert dies nichts an der Zulässigkeit des Rechtsmittels und dessen Behandlung. Welche Entscheidungsform die vom Gesetz vorgesehene, also objektiv richtige ist, bestimmt sich nach dem vom Gericht als entscheidend erachteten Umstand. War dieser Umstand ein solcher, der objektiv zu einem Beschluss zu führen hätte (zB eine angenommene res iudicata), liegt ein Beschluss, war es ein Umstand, der objektiv zu einem Urteil zu führen hätte (zB eine angenommene Verjährung), ein Urteil vor. Damit ist stets anhand der Begründung der Entscheidung zu untersuchen, welchen Umstand das Gericht als entscheidend betrachtete.
Wurde die Berufung von einer Person eingebracht, welche auf die Berufung gültig Verzicht geleistet hat, so ist die Berufung unzulässig (§ 472 Abs 1 ZPO). In diesem Fall ist die Berufung - wie aus § 519 Abs 1 Z 1 ZPO ersichtlich - mit Beschluss zurückzuweisen. Die Frist zur Bekämpfung dieses Beschlusses mit Rekurs (nach § 519 Abs 1 Z 1 ZPO) beträgt gem § 521 Abs 1 S 1 ZPO 14 Tage.
Ausgehend von der der Rsp zugrunde liegenden objektiven Theorie erweist sich das vorliegende Rechtsmittel daher als verspätet. Kern der objektiven Theorie ist, dass es für die Anfechtbarkeit darauf ankommt, welche Entscheidungsform nach dem Gesetz die richtige ist. Es ist allein Sache des Gesetzes vorzugeben, binnen welcher Frist und unter welchen Voraussetzungen eine bestimmte Entscheidung angefochten werden kann. Daran vermag die Wahl einer unrichtigen Entscheidungsform durch das Gericht nichts zu ändern. Dass eine Partei aufgrund einer unrichtigen Entscheidungsform über das ihr zustehende Rechtsmittel irren kann, trifft zwar zu. Es ist aber auch sonst Aufgabe des Rechtsmittelwerbers, Beschwer, Rechtsmittelfrist und Richtigkeit der anzufechtenden Entscheidung selbständig zu prüfen.