Macht ein Kläger aus einem rechtserzeugenden Sachverhalt mehrere Ansprüche geltend und können dabei einzelne Anspruchspositionen unterschieden werden, die ein unterschiedliches rechtliches Schicksal haben, so hat er klarzustellen, welche Teile von seinem pauschal formulierten Begehren erfasst sein sollen
GZ 7 Ob 22/23w, 19.04.2023
OGH: Wird ein einheitlicher Anspruch eingeklagt, genügt es, wenn der Kläger in erster Instanz seinen Anspruch in bestimmter Weise beziffert. Selbst wenn er nur den Zuspruch eines geringeren als des ursprünglich geltend gemachten Betrags begehrt, trifft ihn nicht die Pflicht, diese Forderung im Einzelnen aufzugliedern. Das Gericht hat dann nur zu prüfen, ob dem Kläger jedenfalls der aufrechterhaltene Betrag zusteht.
Werden dagegen aus einem rechtserzeugenden Sachverhalt mehrere Ansprüche abgeleitet und in einer Klage geltend gemacht, dann muss in einem solchen Fall der objektiven Klagehäufung jeder der Ansprüche zumindest in der Begründung ziffernmäßig bestimmt und individualisiert sein, um dem Bestimmtheitsgebot des § 226 ZPO zu entsprechen. Macht ein Kläger in einem solchen Fall nur einen Teil seines Gesamtanspruchs geltend und können dabei einzelne Anspruchspositionen unterschieden werden, die ein unterschiedliches rechtliches Schicksal haben, so hat er klarzustellen, welche Teile von seinem pauschal formulierten Begehren erfasst sein sollen.
Ob Teile eines einheitlichen Anspruchs eingeklagt sind oder zu unterscheidende, einem unterschiedlichen rechtlichen Schicksal zugängliche Teile, hängt von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab; Rechtsfragen von erheblicher Bedeutung iSd § 502 Abs 1 ZPO ergeben sich dabei idR nicht.
Hier fordert die Klägerin einerseits Schadenersatz in Höhe einer Kaufpreisrate für eine Eigentumswohnung, die vom beklagten RA nach ihrer Ansicht zu früh an die finanzierende Bank ausbezahlt worden und deshalb nach Insolvenz der Bauträgerin nicht mehr vorhanden sei. Andererseits begehrt sie vom Beklagten die Rückzahlung der bei ihm auf dem Treuhandkonto noch erliegenden beiden Raten, weil diese - mangels vollständiger Benützungsbewilligung - nicht fällig seien und sie Eigentümerin des Treuguts sei. Ein Anspruch der finanzierenden Bank auf Auszahlung dieser Raten bestehe nicht. Der Einzelfallbeurteilung des Berufungsgerichts, dass damit Anspruchspositionen unterschieden werden können, die ein unterschiedliches rechtliches Schicksal haben, weshalb die Klage im Umfang der Teileinklagung unschlüssig geblieben sei, setzt die Revisionswerberin nichts Stichhaltiges entgegen.