Selbst die mit bedingtem Schädigungsvorsatz erfolgte Inanspruchnahme eines wegen einer Lebensgemeinschaft ruhenden Unterhalts reicht für sich allein für die Verwirkung des Unterhaltsanspruchs nicht aus
GZ 3 Ob 65/23i, 19.04.2023
OGH: Gem § 74 EheG verwirkt der Berechtigte den Unterhaltsanspruch, wenn er sich nach der Scheidung einer schweren Verfehlung gegen den Verpflichteten schuldig macht oder gegen dessen Willen einen ehrlosen oder unsittlichen Lebenswandel führt. § 74 EheG findet auch auf gesetzliche Unterhaltsverpflichtungen Anwendung, deren Höhe - wie hier - durch Vergleich bestimmt wurde. Eine schwere Verfehlung iSd § 74 EheG muss zwar gravierender sein als jene nach § 49 EheG, muss jedoch kein Verbrechen oder Vergehen im strafrechtlichen Sinn darstellen und nicht die Intensität eines Enterbungs- bzw Erbunwürdigkeitsgrundes aufweisen. Es ist im Einzelfall unter Berücksichtigung aller objektiven und subjektiven Umstände zu prüfen, ob die Verfehlung so schwer wiegt, dass dem Verpflichteten die Unterhaltsleistung für alle Zukunft nicht mehr zumutbar ist, wobei es auf die der Verfehlung zugrunde liegende Gesinnung sowie auf die Auswirkungen auf die Interessensphäre des Unterhaltspflichtigen ankommt.
Im Führen einer Lebensgemeinschaft allein liegt nach stRsp noch kein ehrloser oder unsittlicher Lebenswandel, der die Verwirkung des Unterhaltsanspruchs gem § 74 EheG zur Folge hätte, doch ruht die Unterhaltsverpflichtung für die Dauer des Bestands einer Lebensgemeinschaft. Existiert bereits ein Unterhaltstitel, ist der Unterhaltsberechtigte zwar im Allgemeinen dazu verpflichtet, dem Unterhaltspflichtigen wesentliche Änderungen, die den Unterhaltsanspruch dem Grunde oder der Höhe nach betreffen, aus Eigenem mitzuteilen.
Allerdings reicht selbst die mit bedingtem Schädigungsvorsatz erfolgte Inanspruchnahme eines wegen einer Lebensgemeinschaft ruhenden Unterhalts für sich allein für die Verwirkung des Unterhaltsanspruchs nicht aus. In der Rsp wurde aber die Unterhaltsverwirkung auf Basis des Sachverhalts bejaht, dass sich die Unterhaltsberechtigte den Weiterbezug des Unterhalts durch Verschleierungshandlungen und unrichtige Angaben, also durch ein aktives Verhalten, erschlichen hatte.