Ein allgemeines Begehren auf Bucheinsicht in sämtliche Geschäftsbücher der GmbH des Unterhaltspflichtigen ist zu weit gefasst
GZ 3 Ob 29/23w, 19.04.2023
OGH: Für die Beurteilung der Leistungsfähigkeit eines selbständig Erwerbstätigen ist in erster Linie die sich aus seinem Gesamteinkommen nach Abzug von Steuern und öffentlichen Abgaben ergebende tatsächliche wirtschaftliche Lage, somit die Summe der ihm tatsächlich zufließenden verfügbaren Mittel, maßgebend. Aus diesem Grund sind auch Privatentnahmen zu berücksichtigen, wenn sie entweder den Reingewinn aus dem Unternehmen übersteigen oder die Betriebsbilanz einen Verlust aufweist. Bei Gesellschaftern einer GmbH sind zudem Gewinnausschüttungen (als Erträgnisse von Vermögen) zu berücksichtigen. Nach der Rsp sind auch nicht ausgeschüttete Gewinne einer GmbH in die Unterhaltsbemessungsgrundlage einzubeziehen, wenn die Gewinnthesaurierung unternehmerisch nicht geboten war. Die einer Gewinnausschüttung entgegenstehenden wirtschaftlichen Gründe hat grundsätzlich der Unterhaltspflichtige zu behaupten und zu beweisen.
Mit ihrem Begehren auf Bucheinsicht bezieht sich die Klägerin offenkundig auf erwirtschaftete GmbH-Gewinne, die an den Beklagten ausgezahlt wurden (bzw von diesem entnommen wurden) oder die nach unternehmerischen Grundsätzen an ihn hätten ausgezahlt werden müssen. Eine Einsichtnahme in sich darauf beziehende Angaben in den Geschäftsbüchern der GmbH des Beklagten wäre grundsätzlich berechtigt. Es ist allerdings zu berücksichtigen, dass sämtliche sich auf eine Rechnungslegung beziehenden Begehren ein privatrechtliches Interesse an der Auskunftserteilung bzw hier an der Einsichtnahme voraussetzen. Dies gilt auch iZm der Ermittlung von Unterhaltsansprüchen.
Es hat daher eine Interessenabwägung stattzufinden. Die Auskunftserteilung bzw Einsichtnahme ist nur insoweit berechtigt, als die Interessenabwägung zugunsten der Klägerin ausfällt. Dabei sind auch Geheimhaltungsinteressen des Rechnungslegungspflichtigen, wie etwa Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse, angemessen zu berücksichtigen. Die Auskunftserteilung muss dem Rechnungslegungspflichtigen zumutbar sein und darf über das Ausmaß des nach ihrem Zweck Erforderlichen nicht hinausgehen. Zudem müssen zur Vermeidung eines Erkundungsbeweises die zur Ermittlung des verfolgten Anspruchs erforderlichen Informationen und die zur Ermöglichung der Kontrolle erforderlichen Belege im Begehren ausreichend konkret bezeichnet sein. Eine Einsichtnahme in sämtliche Geschäftsbücher des Beklagten wäre demnach überschießend.
Eine abschließende Beurteilung dazu ist hier allerdings noch nicht möglich, weil sich das Begehren auf Bucheinsicht allgemein auf sämtliche Geschäftsbücher der GmbH des Beklagten bezieht und daher zu weit gefasst ist.