Eine Änderung der Regelbedarfssätze führt für sich allein noch nicht zu einer wesentlichen Änderung der Verhältnisse
GZ 3 Ob 41/23k, 19.04.2023
OGH: Jede Unterhaltsregelung, sei es durch gerichtliche Entscheidung oder durch einen Vergleich, unterliegt der Umstandsklausel und kann demnach aufgrund einer wesentlichen Änderung der für die Unterhaltsbemessung maßgebenden Umstände neu bemessen werden. Wann von einer solchen Änderung der Verhältnisse auszugehen ist, hängt letztlich von den Umständen des Einzelfalls ab. Geänderten tatsächlichen Verhältnissen ist ein Sachverhalt gleichzuhalten, bei dem die wahren Einkommensverhältnisse anlässlich der Unterhaltsfestsetzung unbekannt waren und bei dem die den Vergleich abschließenden Parteien oder das Gericht irrtümlich von einer falschen Bemessungsgrundlage ausgegangen sind.
Hier wurde bei der Unterhaltsfestsetzung im Jahr 2020 von einem fiktiven Einkommen der Mutter von € 2.300 ausgegangen, was dem Einkommen bei einer Teilzeitbeschäftigung im Ausmaß von rund 80 % entspricht. Das nunmehr tatsächlich erzielte Einkommen der Mutter beträgt € 2.467 bei einem Beschäftigungsausmaß von 30 Stunden. Aufgrund des ähnlichen Beschäftigungsausmaßes sind die genannten Einkommensbeträge zur Beurteilung des Vorliegens geänderter Einkommensverhältnisse miteinander vergleichbar. Dabei ist das Rekursgericht ohne korrekturbedürftige Fehlbeurteilung davon ausgegangen, dass in dieser Hinsicht keine geänderten Verhältnisse vorliegen.
Für die vom Kinder- und Jugendhilfeträger geforderte Anspannung der Mutter auf eine Vollzeitbeschäftigung besteht hier weder nach den für die Unterhaltsfestsetzung im Jahr 2020 maßgebenden Umständen noch nach dem sonstigen Akteninhalt eine Grundlage. Schließlich hat sich die Deckungspflicht des geldunterhaltspflichtigen Elternteils an den Lebensverhältnissen zu orientieren und im Rahmen seiner Leistungsfähigkeit zu halten. Die Unterhaltsbemessung nach der Prozentsatzkomponente soll gerade der Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen Rechnung tragen. Demgegenüber widerspricht eine Unterhaltsbemessung, die sich nur am Regelbedarf der jeweiligen Altersgruppe orientiert, dem Gesetz. Eine Änderung der Regelbedarfssätze führt für sich allein daher noch nicht zu einer wesentlichen Änderung der Verhältnisse. Das Rekursgericht hat auch in dieser Hinsicht eine Umstandsänderung vertretbar verneint.