Der Befreiungsanspruch des VN verwandelt sich auch dann in einen Kostenerstattungsanspruch gegen den Rechtsschutzversicherer, wenn der VN seinen Kostengläubiger trotz Zusage der Abwehrdeckung durch den Versicherer befriedigt hat
GZ 7 Ob 208/22x, 19.04.2023
OGH: Nach stRsp verwandelt sich der Befreiungsanspruch des VN in einen Kostenerstattungsanspruch gegen seinen Rechtsschutzversicherer, wenn der VN seinen Kostengläubiger befriedigt hat. Es stellt sich hier die Frage, ob dies auch dann gilt, wenn der Versicherer Abwehrdeckung für einen Honorarprozess gewährt, der VN sich aber auf einen solchen nicht einlässt, sondern seinen Kostengläubiger befriedigt.
Die vom Rechtsschutzversicherer zu erbringende Leistung richtet sich gem Art 6 ARB nach den notwendigen Kosten, die die Bedingungen als die zur Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung zweckentsprechenden und nicht mutwilligen Kosten mit hinreichender Aussicht auf deren Erfolg definieren und der Höhe nach mit dem RATG bzw in Ermangelung dessen Anwendbarkeit mit den AHK begrenzen. Der Honoraranspruch des RA gegenüber seinem Mandanten richtet sich hingegen primär nach der zwischen den beiden getroffenen Vereinbarung, subsidiär nach dem Rechtsanwaltstarif; besteht auch kein Tarif, kommt den AHK Bedeutung zu.
Hier erfolgte unbestritten der Auftrag an den RA unmittelbar durch den VN, die Beklagte wurde erst danach kontaktiert und erteilte dann ihre Deckungszusage. Insbesondere in diesem Fall sind der Honoraranspruch des RA gegen den Auftraggeber und VN und die letzterem gegen seinen Versicherer zustehende Versicherungsleistung nicht zwingend deckungsgleich, wie etwa bei Vereinbarung eines Stundensatzhonorars. Dann würde aber der Streit zwischen VN und Versicherer über die Höhe der Versicherungsleistung durch den Honorarprozess unnötig prolongiert werden, weil auch nach dessen rechtskräftiger Beendigung nicht feststünde, in welchem Ausmaß der Versicherer gegenüber dem VN zahlungspflichtig ist.
In der vorliegenden Konstellation ist es somit sachgerecht, letztlich den VN entscheiden zu lassen, ob er - mit Abwehrdeckung des Versicherers - den Honorarprozess oder nach Bezahlung seines Kostengläubigers einen Deckungsprozess mit dem Versicherer führen will. Dieses Recht kann der Versicherer auch nicht dadurch konterkarieren, dass er dem VN die „Weisung“ erteilt, die Honorarnote seines RA nicht zu bezahlen. Die Bezahlung des Rechtsvertreters nach Gewährung der Abwehrdeckung durch den Versicherer ist auch kein Verstoß gegen die Schadensminderungsobliegenheit (Art 8 ARB, § 62 Abs 1 VersVG), weil sich durch die Bezahlung lediglich der Anspruch des VN wandelt, nicht aber der Umfang der Ersatzpflicht des Versicherers. Der Befreiungsanspruch des VN verwandelt sich daher auch dann in einen Kostenerstattungsanspruch, wenn der VN seinen Kostengläubiger trotz Zusage der Abwehrdeckung durch den Versicherer befriedigt hat.