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Zivilrecht

OGH: Zur Verjährung von Ansprüchen aus dem „Maklerverhältnis“

Hat der Auftraggeber die Provision trotz eines fehlenden (schriftlichen) Hinweises nach § 6 Abs 4 S 3 MaklerG (hier iVm § 30b KSchG) irrtümlich rechtsgrundlos gezahlt, gelangt für seinen Rückforderungsanspruch iSd § 1431 ABGB die dreijährige Verjährungsfrist des § 11 MaklerG unmittelbar zur Anwendung

30. 05. 2023
Gesetze:   § 6 MaklerG, § 11 MaklerG, § 30b KSchG, § 1431 ABGB.
Schlagworte: Maklerrecht, Immobilienmakler, Provision, Eigengeschäft, rechtsgrundlose Zahlung, Rückforderung, Zahlung einer Nichtschuld, condictio indebiti, Kondiktion, Verjährungsfrist

 
GZ 3 Ob 236/22k, 19.04.2023
 
OGH: Nach der Rsp können Provisionszahlungen bei einem Verstoß gegen § 6 Abs 4 MaklerG als rechtsgrundlose Zahlung einer Nichtschuld gem § 1431 ABGB zurückgefordert werden, was hier auch unstrittig ist. Die Verjährung von bereicherungsrechtlichen Rückforderungsansprüchen nach § 1431 ABGB tritt grundsätzlich gem § 1479 ABGB nach 30 Jahren ein. Diese lange Verjährungsfrist gilt als Auffangtatbestand. Sofern auf den Anlassfall keine verjährungsrechtliche Sonderregelung zur Anwendung gelangt, die eine kurze Verjährungsfrist vorsieht, hat es bei der langen Verjährungsfrist zu bleiben. Ausnahmen von diesem Grundsatz ergeben sich aus Bestimmungen, die die Verjährung der zu beurteilenden Ansprüche besonders regeln, wie etwa § 27 Abs 3 MRG, § 1480 ABGB oder insbesondere § 1486 ABGB. Nach der Rsp kommt unter bestimmten Voraussetzungen auch die analoge Anwendung dieser Vorschriften in Betracht.
 
Die Maklertätigkeit ist von § 1486 Z 6 ABGB nicht erfasst. Aus diesem Grund hat der Gesetzgeber in § 11 MaklerG eine verjährungsrechtliche Sonderbestimmung normiert. Danach verjähren Ansprüche aus dem Maklerverhältnis in 3 Jahren ab Fälligkeit. Die Verjährung ist gehemmt, solange der Makler vom Zustandekommen des vermittelten Geschäfts keine Kenntnis erlangen konnte. § 11 MaklerG verfolgt somit den primären Zweck, die Regelung des § 1486 Z 6 ABGB, die va Entgeltansprüche (und Ansprüche auf Auslagenersatz) bestimmter selbständiger (freiberuflicher) Berufsgruppen der dreijährigen Verjährungsfrist unterwirft, auf die Provisionsansprüche der Makler zu übertragen. Auch wenn dies in den Mat in erster Linie damit begründet wird, dass „Forderungen aus Maklerverträgen“ in § 1486 Z 6 ABGB nicht aufgezählt seien, wird in § 11 MaklerG dennoch die Wendung „Ansprüche aus dem Maklerverhältnis“ verwendet. Der Begriff „Maklerverhältnis“ reicht weiter als der Begriff „Maklervertrag“.
 
Die besondere Verjährungsregel des § 11 MaklerG erfasst jedenfalls sämtliche Ansprüche, die im MaklerG normiert sind. Hat der Auftraggeber die Provision trotz eines fehlenden (schriftlichen) Hinweises nach § 6 Abs 4 S 3 MaklerG (hier iVm § 30b KSchG) irrtümlich rechtsgrundlos gezahlt, gelangt für seinen Rückforderungsanspruch iSd § 1431 ABGB die dreijährige Verjährungsfrist des § 11 MaklerG unmittelbar zur Anwendung.
 

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