Soweit eine allfällige Verletzung von Aufklärungspflichten behauptet wird, führt dies nicht zum Verlust des Honoraranspruchs des RA
GZ 7 Ob 22/23w, 19.04.2023
OGH: Der RA hat keinen Anspruch auf Honorar, wenn der Mandant beweist, dass und aus welchen Gründen die Leistung wertlos ist. Das gilt nicht nur im Fall einer von vornherein aussichtslosen Prozessführung, sondern auch immer dann, wenn eine unvollständige Ausführung des Auftrags nach der Natur des Geschäfts auch den vorgenommenen Teil der Ausführung wertlos macht.
Davon zu trennen ist eine unrichtige (unterbliebene) Beratung (Aufklärung) des RA oder Notars, die dagegen nur zum Ersatz des verursachten Vertrauensschadens berechtigt. Es ist die Vermögensdifferenz zu ersetzen, die bei pflichtgemäßer Beratung nicht eingetreten wäre. Unter welchen Voraussetzungen ein RA infolge völliger Wertlosigkeit seiner Tätigkeit seinen Honoraranspruch „verwirkt“ hat, kann nur aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalls beurteilt werden.
Die Klägerin stützt hier ihren Rückforderungsanspruch für das von ihr geleistete Honorar auf die ihrer Ansicht nach verfrühte Auszahlung einer Rate aus dem treuhändig erlegten Kaufpreis für eine zu errichtende Eigentumswohnung und damit im Zusammenhang stehende Verletzungen von Aufklärungspflichten. Der Beklagte hat dem entgegengehalten, dass er vereinbarungsgemäß einen Kaufvertrag errichtet und das Wohnungseigentumsrecht der Klägerin verbüchert habe und dafür das vereinbarte Pauschalhonorar verrechnet habe, wobei die Verbücherung ohne die Weiterleitung der Rate nicht erfolgt wäre.
Soweit also die allfällige Verletzung von Aufklärungspflichten behauptet wird, führt dies nach der Rsp nicht zum Verlust des Honoraranspruchs. Die Leistungen des Beklagten, für die er das Honorar verrechnet hat, haben zur Übergabe des Objekts und der Verbücherung des Wohnungseigentums der Klägerin geführt. Dass eine - allenfalls - verfrühte Weiterleitung der Rate an die finanzierende Bank zur Wertlosigkeit dieser Leistungen geführt hätte, vermag die Klägerin - schon unter dem von ihr nicht in Abrede gestellten Aspekt, dass ohne die Weiterleitung dieser Rate keine Verbücherung erfolgt wäre - nicht darzustellen.
Eine Korrekturbedürftigkeit der Einzelfallbeurteilung der Vorinstanzen, die davon ausgegangen sind, dass die Leistungen des Beklagten, welche zu einer bereits jahrelangen Nutzung des Wohnungseigentumsobjekts geführt haben, nicht wertlos für die Klägerin sind, vermag die Klägerin in ihrer Revision, in der sie weiterhin von einem gänzlichen Entfall des Honorars ausgeht, nicht aufzuzeigen.