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Zivilrecht

OGH: Zur Haftung für Vertretungskosten

Ergänzender Feststellungen zur Prüfung der Zweckmäßigkeit der einzelnen Verfahrensschritte bedarf es nicht, wenn diese Maßnahmen der Klägerin einem vertragswidrigen („rechtswidrigen“) Verhalten des Beklagten schon nach dem bisherigen Sachverhalt rechtlich nicht zugeordnet werden können

30. 05. 2023
Gesetze:   §§ 1295 ff ABGB
Schlagworte: Schadenersatzrecht, Haftung für Vertretungskosten, Einleitung eines Gerichtsverfahrens, Verwaltungsverfahren, Erstattung, Anzeige, falsche Angaben, Wissentlichkeit, Kausalität

 
GZ 3 Ob 194/22h, 19.04.2023
 
OGH: Gem § 1295 Abs 2 ABGB besteht eine Verpflichtung zum Ersatz von Verfahrenskosten nur dann, wenn der Einschreiter rechtswidrig wider besseres Wissen falsche Angaben gegenüber der Behörde gemacht hat, die dafür kausal waren, dass diese ein Verfahren veranlasste, wodurch dem Geschädigten die als Schaden geltend gemachten Vertretungskosten entstanden. Allgemein muss daher jeder Person grundsätzlich die Möglichkeit offenstehen, strittige Rechtsfragen durch das Gericht oder die sonst zuständige Behörde klären zu lassen, ohne mit einer abschreckenden Verantwortlichkeit für die Rechtsverteidigung belastet zu werden. Grundsätzlich ist daher jedermann berechtigt, sich zur Durchsetzung eigener oder zur Abwehr fremder Ansprüche in einen Rechtsstreit einzulassen; die „Gutgläubigkeit“ wird bei der Anrufung einer Behörde vermutet, weshalb bei der Beurteilung, ob ein Prozess mutwillig geführt wurde, ein strenger Maßstab angelegt werden muss.
 
Zutreffend hat das Berufungsgericht hier darauf hingewiesen, dass die Zustimmungserklärung des Beklagten zum Heranbauen an seine Grundgrenze nicht bedeutet, dass er (oder seine Rechtsvorgänger) auf jegliche Nachbarrechte verzichtet hätten und nicht befugt (gewesen) wären, auf sonstige, nicht der Baubewilligung entsprechende Ausführungen des Gebäudes hinzuweisen.
 
Das nun von der Klägerin erhobene Begehren auf Schadenersatz setzt voraus, dass das als haftungsbegründend festgestellte Verhalten des Beklagten, und zwar (nur) seine vertragswidrige Behauptung und Anzeige der fehlenden (bzw verweigerten) Zustimmung zur Abstandsunterschreitung, für den geltend gemachten Vertretungsaufwand ursächlich war. Ergänzender Feststellungen zur Prüfung der Zweckmäßigkeit der einzelnen Verfahrensschritte (Anträge und Rechtsmittel) anhand der „verwaltungsbehördlichen Vorschriften und allenfalls auch der dazu herrschenden Spruchpraxis der Verwaltungsbehörden und des VwGH“, wie sie das Berufungsgericht für erforderlich erachtet, bedarf es daher nicht, wenn diese Maßnahmen der Klägerin einem vertragswidrigen („rechtswidrigen“) Verhalten des Beklagten schon nach dem bisherigen Sachverhalt rechtlich nicht zugeordnet werden können, wie dies hier der Fall ist.
 

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