Nach dem klaren Wortlaut des § 1 Abs 3 FSG obliegt es eindeutig lediglich der Behörde als zuständigem Organ (siehe § 35 FSG), eine Lenkberechtigung zu erteilen, nicht aber dem Amtsarzt im Zuge einer gem § 8 FSG von ihm vorzunehmenden Untersuchung der gesundheitlichen Eignung
GZ Ra 2023/02/0049, 18.04.2023
VwGH: Gem § 1 Abs 3 FSG ist (ua) das Lenken eines Kfz, ausgenommen in den Fällen des Abs 5, nur zulässig mit einer von der Behörde erteilten gültigen Lenkberechtigung für die Klasse (§ 2), in die das Kfz fällt.
Nach dem klaren Wortlaut dieser Bestimmung obliegt es eindeutig lediglich der Behörde als zuständigem Organ (siehe § 35 FSG), eine Lenkberechtigung zu erteilen, nicht aber - wie die Revisionswerberin offenbar meint - dem Amtsarzt im Zuge einer gem § 8 FSG von ihm vorzunehmenden Untersuchung der gesundheitlichen Eignung. Gem § 8 Abs 1 FSG hat der Antragsteller vor der Erteilung einer Lenkberechtigung der Behörde ein ärztliches Gutachten vorzulegen, dass er zum Lenken von Kraftfahrzeugen gesundheitlich geeignet ist. Für die Annahme der Revisionswerberin, dass das im Zuge der amtsärztlichen Untersuchung erstellte Gutachten die behördliche Erteilung einer Lenkberechtigung ersetze, gibt es keine gesetzliche Grundlage.