Der Gefährdungsmaßstab nach § 67 Abs 1 erster bis vierter Satz FPG („tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt“) kann bei mehrfachen Verstößen gegen das Geschlechtskrankheitengesetz erfüllt sein, weil die öffentliche Ordnung auf dem Gebiet des Gesundheitswesens erheblich gefährdet und ein Grundinteresse der Gesellschaft an der Bekämpfung ansteckender Krankheiten verletzt wird, wenn aus dem Verhalten der Fremden abzuleiten ist, dass sie weiterhin die Prostitution ausüben werde, ohne ihrer Verpflichtung zu regelmäßigen amtsärztlichen Untersuchungen fristgerecht nachzukommen
GZ Ra 2023/21/0016, 30.03.2023
VwGH: Im vorliegenden Fall stützte das VwG seine Entscheidung in erster Linie auf den Verstoß gegen die Verpflichtung nach § 1 Abs 1 der Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit über gesundheitliche Vorkehrungen für Personen, die sexuelle Dienstleistungen erbringen, BGBl II Nr 198/2015, zur Vornahme einer „Eingangsuntersuchung“ iVm weiteren Verstößen gegen verwaltungsrechtliche Bestimmungen durch die Revisionswerberin.
Zwar kann nach stRsp des VwGH der Gefährdungsmaßstab nach § 67 Abs 1 erster bis vierter Satz FPG („tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt“) bei mehrfachen Verstößen gegen das Geschlechtskrankheitengesetz erfüllt sein, weil die öffentliche Ordnung auf dem Gebiet des Gesundheitswesens erheblich gefährdet und ein Grundinteresse der Gesellschaft an der Bekämpfung ansteckender Krankheiten verletzt wird, wenn aus dem Verhalten der Fremden abzuleiten ist, dass sie weiterhin die Prostitution ausüben werde, ohne ihrer Verpflichtung zu regelmäßigen amtsärztlichen Untersuchungen fristgerecht nachzukommen.
Im vorliegenden Fall liegt jedoch nach den Feststellungen des VwG weder ein mehrfacher Verstoß gegen das Geschlechtskrankheitengesetz noch eine besonders ins Gewicht fallende Dauer der Prostitutionsausübung vor. Darüber hinaus fehlen ausreichende Feststellungen des VwG für die Annahme, dass die Revisionswerberin auch in Zukunft die Prostitution ausüben werde, ohne sich fristgerecht regelmäßigen amtsärztlichen Untersuchungen zu unterziehen.
Soweit das VwG in diesem Zusammenhang der Revisionswerberin weiters vorwirft, einer nicht angemeldeten Erwerbstätigkeit nachgegangen zu sein, fehlen überdies Feststellungen, die im vorliegenden Fall für die nur kurzfristig ausgeübte Erwerbstätigkeit eine maßgebliche Verletzung der Pflicht der Revisionswerberin zur Anmeldung bei einem Sozialversicherungsträger nachvollziehbar annehmen lassen. Auch der Hinweis des VwG auf die Jud des VwGH über das große öffentliche Interesse an der Verhinderung von Verstößen gegen das AuslBG geht schon mangels dessen Anwendbarkeit im Falle der Revisionswerberin als EU-Bürgerin (siehe § 1 Abs 2 lit l AuslBG) ins Leere.
Schließlich vermag der vom VwG dann noch ins Treffen geführte Verstoß gegen die Meldepflicht, der lediglich wenige Tage betraf und für den die Revisionswerberin auch nicht bestraft wurde, durch den somit nicht einmal der Tatbestand des § 53 Abs 2 Z 1 FPG erfüllt wurde, selbst iVm der Unterlassung der „Eingangsuntersuchung“ die Annahme einer Gefährdung gem § 67 Abs 1 FPG nicht zu tragen.