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Verfahrensrecht

VwGH: Begehren auf eine Abänderung des Beschlusses des VwGH

In den das Verfahren vor dem VwGH regelnden Rechtsvorschriften ist ein Rechtsmittel oder Rechtsbehelf gegen Entscheidungen des VwGH nicht vorgesehen; weitere Anträge auf Abänderung des Beschlusses des VwGH, mit welchem die Revision des Antragstellers zurückgewiesen wurde, können ohne Bearbeitung zu den Akten genommen werden

29. 05. 2023
Gesetze:   § 34 VwGG
Schlagworte: Beschluss des VwGH, Rechtsmittel, weitere Eingaben

 
GZ Ra 2023/02/0027, 18.04.2023
 
VwGH: Mit dem hg Beschlus vom 7. März 2023 wurde die Revision gem § 25a Abs 4 VwGG wegen absoluter Unzulässigkeit zurückgewiesen.
 
Dagegen richtet sich die vorliegende Eingabe, in welcher der Einschreiter ersucht, das „Delikt aufzuheben“ oder zumindest „in dubio pro reo“ zu entscheiden. Das Begehren ist somit auf eine Abänderung des genannten Beschlusses gerichtet und daher als Rechtsmittel gegen diesen Beschluss zu verstehen.
 
In den das Verfahren vor dem VwGH regelnden Rechtsvorschriften ist ein Rechtsmittel oder Rechtsbehelf gegen Entscheidungen des VwGH nicht vorgesehen.
 
Da die gegenständliche Eingabe mangels Geltendmachung entsprechender Tatsachen auch nicht als Wiederaufnahme- oder Wiedereinsetzungsantrag iSd §§ 45 oder 46 VwGG gewertet werden kann, ist sie gem § 34 Abs 1 VwGG wegen offenbarer Unzuständigkeit des VwGH zurückzuweisen.
 
In diesem Zusammenhang wird der Antragsteller darauf aufmerksam gemacht, dass weitere Anträge dieses Inhaltes ohne Bearbeitung zu den Akten genommen werden können.
 
 

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