Es kommt darauf an, wie viele Richtlinienverletzungen erfolgreich angefochten wurden
GZ Ra 2021/01/0399, 29.03.2023
VwGH: Nach § 53 VwGVG sind, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf Verfahren über Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze gem Art 130 Abs 2 Z 1 B-VG die Bestimmungen über Beschwerden gegen die Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt sinngemäß anzuwenden.
Nach der - zu § 89 Abs 5 SPG iVm § 79a AVG jeweils in der Fassung vor Einführung der mehrstufigen Verwaltungsgerichtsbarkeit ergangenen - Jud des VwGH ist die Rsp zum Kostenersatz im Maßnahmenbeschwerdeverfahren auf den Ersatzanspruch in Verfahren wegen der Verletzung von Richtlinien zu übertragen, sodass es darauf ankommt, wie viele Richtlinienverletzungen erfolgreich angefochten wurden. Diese Rsp kann auf die (insofern inhaltsgleiche) geltende Rechtslage übertragen werden.