Erstattet der Beklagte vor der Erlassung eines negativen Versäumungsurteils ein inhaltliches Vorbringen, ist dieses der Entscheidung zu Grunde zu legen, wobei das Gericht die Schlüssigkeit der inhaltlichen Ausführungen des Beklagten prüfen muss, weil die Säumnis des Klägers keine Unschlüssigkeiten des Vorbringens der erschienenen Partei deckt
GZ 6 Ob 122/22t, 24.03.2023
OGH: Entscheidungsgrundlage eines Versäumungsurteils ist das tatsächliche Vorbringen der erschienenen Partei; dieses ist „für wahr zu halten“ (§ 396 Abs 1 und 2 ZPO). Bei einem unsubstantiierten Bestreiten wird von der Schlüssigkeit des Urteilsantrags des Beklagten dahin ausgegangen, dass die Tatsachenbehauptungen des Klägers nicht zutreffen. Erstattet der Beklagte vor der Erlassung eines negativen Versäumungsurteils jedoch ein inhaltliches Vorbringen, ist dieses der Entscheidung zu Grunde zu legen, wobei das Gericht die Schlüssigkeit der inhaltlichen Ausführungen des Beklagten prüfen muss, weil die Säumnis des Klägers keine Unschlüssigkeiten des Vorbringens der erschienenen Partei deckt. Diese Rechtsgrundsätze werden in der Revision auch nicht bezweifelt.
Gem § 396 Abs 1 ZPO sind bei Nichterscheinen einer Partei die vom erschienenen Antragsteller behaupteten, beweisdürftigen Tatsachen für wahr zu halten, soweit sie nicht durch vorliegende Beweise widerlegt werden, etwa durch vorgelegte Urkunden. Eine Urkunde kann auf die Schlüssigkeit des Parteienvorbringens nur dann von Einfluss sein, wenn ihr Inhalt damit in unlösbarem Widerspruch steht. Die aus den vorliegenden Beweisen ableitbare bloße Möglichkeit einer Einwendung gibt dem Richter noch nicht die Handhabe, darauf ein gegen den erschienenen Antragsteller ergehendes Versäumungsurteil zu gründen; es muss sich vielmehr aus der Urkunde logisch zwingend die Unrichtigkeit einer anspruchsbegründenden tatsächlichen Behauptung ergeben.
Der Frage, ob ein Vorbringen in dieser Hinsicht schlüssig ist, kommt im Allgemeinen keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zu. Gleiches gilt für die einzelfallbezogene Beurteilung, ob ein Vorbringen durch vorliegende Beweise widerlegt wird.