Für die Einhaltung der in § 26 Abs 6a VBG vorgesehenen Fristen reicht es aus, dass innerhalb von 6 Monaten nach dem Tag der Mitteilung über die Feststellung der anrechenbaren Vordienstzeiten eine Klage eingebracht wird, ohne dass eine zusätzliche außergerichtliche Geltendmachung beim Dienstgeber erforderlich wäre
GZ 8 ObA 10/23p, 29.03.2023
OGH: Nach § 26 Abs 5 VBG hat die Personalstelle die Dauer der anrechenbaren Vordienstzeiten festzustellen und dem Vertragsbediensteten nachweislich mitzuteilen. Nach § 26 Abs 6a VBG ist eine unrichtige Nichtanrechnung von Vordienstzeiten vom Vertragsbediensteten (Z 1) bis zum Ablauf von 6 Monaten nach dem Tag der Mitteilung über die Feststellung der anrechenbaren Vordienstzeiten beim Dienstgeber schriftlich geltend zu machen und (Z 2) bis zum Ablauf von 6 Monaten nach dem Tag der Geltendmachung gegenüber dem Dienstgeber gerichtlich geltend zu machen, widrigenfalls diese Vordienstzeiten nicht zu berücksichtigen sind. Die Berichtigung einer unrichtigen Anrechnung durch den Dienstgeber ist nach § 26 Abs 6a VBG nur innerhalb von 6 Monaten nach Mitteilung an den Vertragsbediensteten zulässig.
Aus den Mat ergibt sich, dass der Gesetzgeber die Geltendmachung zusätzlicher Vordienstzeiten mit § 26 Abs 6a VBG an eine Frist binden wollte, um die Planbarkeit für den öffentlichen Dienstgeber zu erhöhen: Der Vertragsbedienstete hat die Anrechnung beim Dienstgeber „schriftlich geltend zu machen bzw sodann binnen spätestens 6 Monaten gerichtlich geltend zu machen“. Entgegen der Rechtsansicht des Berufungsgerichts lässt sich daraus aber schon im Hinblick auf die Konjunktion „bzw“ nicht ableiten, dass eine Klage ohne vorherige außergerichtliche Geltendmachung unzulässig wäre.
Eine außergerichtliche Geltendmachung kann es dem Dienstgeber freilich ermöglichen, allfällige Fehler bei der Berechnung des Besoldungsdienstalters zu berichtigen und dadurch die mit einem Gerichtsverfahren verbundenen Kosten zu vermeiden. Dennoch handelt es sich bei § 26 Abs 6a VBG um keine Schutzvorschrift zu Gunsten einer erneuten Berechnung durch den Dienstgeber. ist dem Gesetz doch nicht zu entnehmen, dass der Vertragsbedienstete mit seiner Klage so lange zuwarten müsste, bis der Dienstgeber die Berechnung des Besoldungsdienstalters neuerlich geprüft hat. Dadurch unterscheidet sich § 26 Abs 6a VBG wesentlich vom ehemals obligatorischen Aufforderungsverfahren nach § 8 AHG.