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Wirtschaftsrecht

OGH: Zur Haftung des Abschlussprüfers

Der konkrete, der Gesellschaft erwachsene Schaden ist mit Hilfe der Differenzmethode (Differenzhypothese) zu errechnen

23. 05. 2023
Gesetze:   §§ 273 ff UGB, §§ 1295 ff ABGB, § 1311 ABGB
Schlagworte: Unternehmensrecht, Schadenersatzrecht, Abschlussprüfer, Bestätigungsvermerk, Haftung, Schadenshöhe, Ermittlung, Differenzmethode, nachrangige Verbindlichkeiten, Insolvenzverschleppung

 
GZ 6 Ob 135/22d, 24.03.2023
 
OGH: Die §§ 273 bis 275 UGB haben nach stRsp primär den Zweck, die geprüfte Gesellschaft vor Vermögensschäden zu schützen. Schutzobjekt ist das eigene Vermögen der Gesellschaft.
 
Bei Schadensfällen, die - wie im vorliegenden Fall - auf die Fehlerhaftigkeit des unter der Verantwortung der gesetzlichen Vertreter der geprüften Gesellschaft aufgestellten Jahresabschlusses zurückgehen und vom Abschlussprüfer wegen dessen pflichtwidrigen Verhaltens nicht aufgedeckt wurden, ist die geschädigte geprüfte Gesellschaft unter Berücksichtigung ihres Gesamtvermögens so zu stellen, wie sie ohne das schädigende Ereignis stünde. Der konkrete Schaden ist daher mit Hilfe der Differenzmethode (Differenzhypothese) zu errechnen.
 
Der OGH hat bereits ausgesprochen, dass auch die Berechnung eines durch verzögerte Insolvenzeröffnung entstandenen Schadens der geprüften Gesellschaft durch Vergleich des Unterschieds ihrer Aktiva minus Passiva an den zwei maßgeblichen Stichtagen zu ermitteln ist. Diese Berechnung, bei der nicht nur eine Verringerung der Aktiva, sondern auch das Entstehen von Verbindlichkeiten berücksichtigt werden, bildet die weitere Verringerung des (bereits im Zeitpunkt der Erteilung des Bestätigungsvermerks negativen) Vermögens der Gesellschaft bis zur Insolvenzeröffnung ab. Ob der so berechnete Schaden der Höhe nach dem „Quotenschaden“ der Gläubiger entspricht oder nicht, ist hingegen nicht maßgeblich. Die mit Hilfe dieser Differenzmethode erfolgte Schadensberechnung der Vorinstanzen findet Deckung in den erörterten Rechtsprechungsgrundsätzen.
 
Auch eine nachrangige Verbindlichkeit ist eine von der Gesellschaft zu befriedigende Schuld. Schutzobjekt der Abschlussprüfung ist primär das eigene Vermögen der Gesellschaft. Es wurde bereits ausgesprochen, dass es daher dem Schadenersatzanspruch der Gesellschaft nicht entgegengehalten werden kann, wenn Gesellschaftern durch die Haftung des Abschlussprüfers mittelbar Vorteile erwachsen würden.
 
 

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