Die Ausfolgung von sichergestellten oder beschlagnahmten Gegenständen an Personen, in deren Verfügungsmacht sie sich vor der Sicherstellung oder Beschlagnahme gar nicht befanden, ist de facto auf völlig unstrittige Sachverhaltskonstellationen beschränkt und setzt voraus, dass sich die Gegenstände auch tatsächlich in behördlicher Verfügungsmacht befinden
GZ 14 Os 137/22m, 28.02.2023
OGH: Die Beschlagnahme nach § 115 Abs 1 StPO dient der Sicherung des behördlichen Zugriffs auf Gegenstände und - weil das Gesetz mit Blick auf die bestehenden Möglichkeiten der Sicherstellung auch anderer Vermögenswerte (§ 109 Z 2 lit a iVm Z 1 lit b StPO) und der Beschlagnahme durch Veräußerungs-, Belastungs- und Verpfändungsverbot (§ 109 Z 2 lit b, § 115 Abs 4 StPO) planwidrig lückenhaft ist - andere Vermögenswerte sowie in öffentlichen Büchern eingetragene Liegenschaften und Rechte. (Nur) Bei Gegenständen, also beweglichen körperlichen Sachen, kann die Beschlagnahme (auch) durch Begründung der behördlichen Verfügungsmacht über diese erfolgen (§ 109 Z 2 lit a iVm Z 1 lit a StPO). Steht hingegen die Beschlagnahme eines anderen Vermögenswertes in Rede, kommt nur das Drittverbot oder das Verbot der Veräußerung oder Verpfändung in Betracht (§ 109 Z 2 lit a iVm Z 1 lit b StPO). Das Gesetz sieht daher nicht vor, dass sich andere Vermögenswerte (als Gegenstände) in behördlicher Verwahrung befinden.
Nach dem Telos des Gesetzes soll durch die Aufhebung der Beschlagnahme grundsätzlich jener Zustand wiederhergestellt werden, der vor der Sicherungsmaßnahme bestanden hat. Dies ist in den Fällen der Beschlagnahme nach § 109 Z 2 lit a iVm Z 1 lit b oder nach § 109 Z 2 lit b StPO de lege lata stets der Fall, bedeutet doch die Aufhebung der Beschlagnahme diesfalls, dass die gerichtlichen Verfügungen, mit denen die Rechtspositionen der von der Beschlagnahme betroffenen Personen eingeschränkt wurden, aufzuheben und bücherliche Anmerkungen zu löschen sind.
Die Ausfolgung von sichergestellten oder beschlagnahmten Gegenständen an Personen, in deren Verfügungsmacht sie sich vor der Sicherstellung oder Beschlagnahme gar nicht befanden, ist de facto auf völlig unstrittige Sachverhaltskonstellationen beschränkt und setzt voraus, dass sich die Gegenstände auch tatsächlich in behördlicher Verfügungsmacht befinden.
Die Möglichkeit einer Übertragung von (anderen) Vermögenswerten (als in behördlicher Verwahrung befindlichen körperlichen Gegenständen) an Opfer oder Privatbeteiligte schon im Ermittlungsverfahren oder vor einer die Anklage erledigenden Gerichtsentscheidung ist weder aus § 114 Abs 2 StPO noch aus § 69 Abs 3 oder § 367 Abs 2 StPO abzuleiten. Die Übertragung eines Bankguthabens an eine Privatbeteiligte vor einer Entscheidung über deren privatrechtliche Ansprüche ist daher gesetzwidrig.