Hatte der Erblasser (wie auch der erwachsene Pflichtteilsberechtigte) lediglich kein Kontaktinteresse, verhielt er sich also bloß passiv und bemühte sich schlicht nicht um Kontakt, so stellt dies (noch) kein „Meiden“ des Kontakts iSd § 776 Abs 2 ABGB dar
GZ 2 Ob 9/23x, 20.04.2023
OGH: Nach § 776 Abs 1 ABGB kann der Verfügende den Pflichtteil letztwillig auf die Hälfte mindern, wenn er und der Pflichtteilsberechtigte zu keiner Zeit oder zumindest über einen längeren Zeitraum vor dem Tod des Verfügenden nicht in einem Naheverhältnis standen, wie es zwischen solchen Familienangehörigen gewöhnlich besteht. Nach Abs 2 dieser Bestimmung steht das Recht auf Pflichtteilsminderung nicht zu, wenn der Verstorbene den Kontakt grundlos gemieden oder berechtigten Anlass für den fehlenden Kontakt gegeben hat.
Im Revisionsverfahren ist hier unstrittig, dass der Erblasser nach § 776 Abs 1 ABGB letztwillig eine Minderung des Pflichtteils verfügt hat. Thema ist nur die Frage, ob die Voraussetzungen für die Minderung vorlagen. Der erkennende Fachsenat hat sich jüngst ausführlich unter Berücksichtigung der Mat zum ErbRÄG 2015 sowie der Lehre mit der Frage der Pflichtteilsminderung nach § 776 ABGB auseinandergesetzt und ist - soweit für diesen Fall relevant - zu folgendem Ergebnis gekommen:
Hat der Erblasser (wie auch der erwachsene Pflichtteilsberechtigte) lediglich kein Kontaktinteresse, verhält er sich also bloß passiv und bemüht sich schlicht nicht um Kontakt - wobei weder er noch der Pflichtteilsberechtigte dem anderen Anlass bzw Grund für den fehlenden Kontakt gegeben haben -, stellt dies (noch) kein „Meiden“ des Kontakts iSd § 776 Abs 2 ABGB dar, das zum Ausschluss des Rechts auf Pflichtteilsminderung führt.
Diese E wurde bereits mehrfach veröffentlicht und in der Lehre positiv aufgenommen. Die Ausführungen in der Revision bieten keinen Anlass, davon abzugehen. Demnach liegt hier ein bloß passives Verhalten des Erblassers und somit kein „Meiden“ des Kontakts vor. Dass einer der beiden dem jeweils anderen einen Anlass oder Grund für den fehlenden Kontakt gegeben hätte, lässt sich den Feststellungen nicht entnehmen. Das Recht auf Pflichtteilsminderung nach § 776 ABGB ist daher nicht ausgeschlossen.