Einem nicht in die Liste nach § 28 Abs 1 lit o RAO eingetragen RA kommt auch als einstweiliger Erwachsenenvertreter nach § 275 Z 1 ABGB ein Ablehnungsrecht zu
GZ 4 Ob 41/23t, 28.03.2023
OGH: Nach völlig einhelliger Auffassung sind die §§ 273 ff ABGB für die Auswahl des Erwachsenenvertreters auch auf die Auswahl eines Rechtsbeistands im Verfahren und eines einstweiligen Erwachsenenvertreters anzuwenden.
Zum Erwachsenenvertreter ist nach § 274 Abs 1 ABGB vorrangig mit deren Zustimmung die Person zu bestellen, die aus einer Vorsorgevollmacht, der Vereinbarung einer gewählten Erwachsenenvertretung oder einer Erwachsenenvertreter-Verfügung hervorgeht. Ist eine solche Person nicht verfügbar oder geeignet, so ist nach Abs 2 mit deren Zustimmung eine der volljährigen Person nahestehende und für die Aufgabe geeignete Person zu bestellen. Kommt auch eine solche Person nicht in Betracht, so ist nach Abs 3 ein Erwachsenenschutzverein mit dessen Zustimmung zu bestellen. Ist auch die Bestellung eines solchen nicht möglich, so ist nach Abs 4 - nach Maßgabe des § 275 ABGB - ein Notar (Notariatskandidat) oder RA (Rechtsanwaltsanwärter) oder mit deren Zustimmung eine andere geeignete Person zu bestellen. Nach Abs 5 ist ein Notar oder RA va dann zu bestellen, wenn die Besorgung der Angelegenheiten vorwiegend Rechtskenntnisse erfordert, ein Erwachsenenschutzverein va dann, wenn sonst besondere Anforderungen mit der Erwachsenenvertretung verbunden sind, wie sie sich etwa aus der sozialen Situation oder aus der psychischen Verfassung des Betroffenen ergeben können. An diesen gesetzlichen „Stufenbau“ ist das Pflegschaftsgericht grundsätzlich gebunden; erst im Fall, dass weder eine selbst gewählte, nahestehende oder sonst geeignete Person noch der Erwachsenenschutzverein zur Verfügung steht, kann bzw muss das Pflegschaftsgericht („am Ende der Prioritätenhierarchie“) auf RAe, Notare oder deren Berufsanwärter auch dann zurückgreifen, wenn nicht vorwiegend Rechtskenntnisse erforderlich sind.
Angehörige der genannten Rechtsberufe müssen somit nach § 275 ABGB gerichtliche Erwachsenenvertretungen grundsätzlich übernehmen, jedoch nur wenn kein in dieser Bestimmung genannter Ablehnungsgrund vorliegt; die Möglichkeit der Ablehnung nach § 275 ABGB gilt nur für jene Notare (Notariatskandidaten) oder RAe (Rechtsanwaltsanwärter), die nicht aufrecht in die von den jeweiligen Kammern zu führenden Listen als zur Übernahme von Vorsorgevollmachten und gerichtlichen Erwachsenenvertretungen besonders geeignete Notare oder RAe eingetragen sind. Der hier zum einstweiligen Erwachsenenvertreter bestellte RA ist unstrittig nicht in die Liste nach § 28 Abs 1 lit o RAO eingetragen. Ihm kommt daher auch als einstweiliger Erwachsenenvertreter nach § 275 Z 1 ABGB ein Ablehnungsrecht zu, wenn als weitere Voraussetzung die Besorgung der ihr übertragenen Angelegenheiten nicht überwiegend Rechtskenntnisse erfordert.