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Zivilrecht

OGH: Zum Genehmigungsvorbehalt nach § 242 Abs 2 ABGB

Dass der Betroffene zahlreiche Eingaben (hier an den VwGH) erstattet, reicht nicht aus, um zu beurteilen, ob ihm daraus Nachteile durch zwar aussichtslose, aber gebührenpflichtige Eingaben drohen

23. 05. 2023
Gesetze:   § 242 ABGB, § 24a VwGG
Schlagworte: Erwachsenenschutzrecht, Genehmigungsvorbehalt, Anordnung, Erweiterung, Erstattung von Eingaben, bedeutender Vermögensnachteil, Gebührenpflicht, VwGH, Verfahrenshilfe

 
GZ 6 Ob 248/22x, 18.04.2023
 
OGH: § 242 Abs 2 ABGB normiert, dass, soweit dies zur Abwendung einer ernstlichen und erheblichen Gefahr für die vertretene Person erforderlich ist, das Gericht im Wirkungsbereich der gerichtlichen Erwachsenenvertretung anzuordnen hat, dass die Wirksamkeit bestimmter rechtsgeschäftlicher Handlungen der vertretenen Person oder bestimmter Verfahrenshandlungen bei Verwaltungsbehörden und Verwaltungsgerichten wie nach § 865 Abs 3 und 5 ABGB die Genehmigung des Erwachsenenvertreters und in den Fällen des § 258 Abs 4 ABGB auch jene des Gerichts voraussetzt.
 
Bei der Beurteilung, ob ein Genehmigungsvorbehalt angeordnet werden muss oder nicht, ist ausschließlich auf die Interessen der betroffenen Person Rücksicht zu nehmen, wobei die vom Gesetz ausdrücklich vorgegebene Zielrichtung in der größtmöglichen Wahrung der Autonomie und der Selbstbestimmung der betroffenen Person besteht. Das Erfordernis des Vorliegens einer „ernstlichen und erheblichen Gefahr“ als Voraussetzung für die Anordnung eines Genehmigungsvorbehalts nach § 242 Abs 2 ABGB ist seiner Terminologie nach an § 4 Z 1 HeimAufG und § 3 Z 1 UbG angelehnt, sodass die dazu ergangene Rsp nutzbar gemacht werden kann. Dabei ist im Bereich des § 242 Abs 2 ABGB auch auf einen für den Betroffenen bedeutenden Vermögensnachteil Bedacht zu nehmen. Zwischen den beiden Kriterien Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts und Schwere des drohenden Schadens besteht eine Wechselbeziehung, sodass bei besonders schwerwiegenden Folgen bereits eine geringere Eintrittswahrscheinlichkeit genügt, um die Zulässigkeit der weitergehenden Einschränkungen zu bejahen, und umgekehrt. Bloß abstrakt mögliche Gefährdungen reichen nicht aus.
 
Allein der Umstand, dass der Betroffene zahlreiche Eingaben erstattet, reicht nicht aus, um zu beurteilen, ob ihm daraus Nachteile durch zwar aussichtslose, aber gebührenpflichtige Eingaben drohen. Die getroffenen Feststellungen lassen vielmehr nicht erkennen, ob es sich bei den Eingaben des Betroffenen überhaupt um gebührenpflichtige Eingaben handelte, was etwa bei reinen Verfahrenshilfeanträge nicht der Fall wäre (vgl § 24a VwGG). Sollte es zutreffen, dass der Betroffene nur Eingaben erstattete, die keine Verpflichtung zur Zahlung einer Eingabegebühr auslösten, oder sollte er Eingaben, die eine Eingabegebühr auslösten, erst nach Bewilligung der Verfahrenshilfe im Umfang der vorläufigen Befreiung von der Zahlung dieser Gebühren eingebracht haben, so kann allein aus dem Einbringen von Eingaben noch nicht auf die erforderliche konkrete Gefährdung iSd § 242 Abs 2 ABGB geschlossen werden.
 

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