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Zivilrecht

OGH: Zur Unterhaltsbemessungsgrundlage

Wenn der Unterhaltspflichtige selbst sein Vermögen angreift, um damit die Kosten der von ihm gewählten Lebensführung zu decken, dient dieses Maß der Inanspruchnahme (auch) als Grundlage für die Bemessung des Unterhaltsanspruchs

23. 05. 2023
Gesetze:   § 231 ABGB
Schlagworte: Familienrecht, Kindschaftsrecht, Unterhaltsrecht, Unterhaltsbemessungsgrundlage, Vermögen, Verkaufserlös, Liegenschaft, Verbrauch, Unterhaltsanspruch gegen Ehegatten

 
GZ 2 Ob 20/23i, 20.04.2023
 
OGH: Grundlage für die Bemessung des Unterhalts ist in erster Linie das Nettoeinkommen des Unterhaltspflichtigen, also die Summe aller dem Schuldner tatsächlich zufließenden Mittel unter Berücksichtigung unterhaltsrechtlich beachtlicher Abzüge und Aufwendungen. Erlöse aus dem Verkauf eines Vermögensgegenstands sind nicht als Einkommen zu behandeln, weil sie nur eine Umschichtung der Vermögenssubstanz bewirken. Der Vermögensstamm ist bei der Unterhaltsbemessung regelmäßig nicht zu berücksichtigen, außer das sonstige Einkommen des Unterhaltspflichtigen reicht zur Deckung des angemessenen Unterhalts des Unterhaltsberechtigten nicht aus. Auch wenn der Unterhaltspflichtige selbst sein Vermögen angreift, um damit die Kosten der von ihm gewählten Lebensführung zu decken, dient dieses Maß der Inanspruchnahme (auch) als Grundlage für die Bemessung des Unterhaltsanspruchs.
 
Ob der Vater hier nun tatsächlich Teile des Verkaufserlöses einer Liegenschaft zur Bestreitung seines Lebensunterhalts heranzieht, lässt sich dem erstgerichtlichen Beschluss nicht eindeutig entnehmen: Einerseits wird zwar festgestellt, die aus dem Verkaufserlös der Eigentumswohnung stammenden Ersparnisse des Vaters seien noch vollständig vorhanden. Andererseits wird aber ausgeführt, durch deren Verwahrung in einem Safe sei dem Vater der Beweis, dass er nicht doch Teile davon für seine Lebensführung verwende, nicht gelungen. Es fehlt daher letztlich an einer eindeutigen Feststellungsgrundlage, um die Berücksichtigung von Teilen des Verkaufserlöses bzw der - im Revisionsrekurs auch angesprochenen - Möglichkeit, daraus Erträgnisse zu lukrieren, abschließend beurteilen zu können.
 
In die Unterhaltsbemessungsgrundlage sind auch Unterhaltsempfänge des Unterhaltsschuldners einzubeziehen, wenn es um die gegen ihn gerichteten Unterhaltsansprüche seiner Kinder geht. Dies gilt auch für Sachleistungen und Naturalunterhaltsleistungen. Es sind aber nur solche Zuwendungen als die Bemessungsgrundlage erhöhend miteinzubeziehen, auf die der Unterhaltsschuldner einen Rechtsanspruch hat. Grundsätzlich sind nur tatsächlich hereingebrachte Unterhaltsleistungen zu berücksichtigen, es sei denn, der Elternteil hätte die Hereinbringung seines eigenen Unterhalts schuldhaft unterlassen, sodass iSd Anspannungstheorie vorzugehen wäre. Ob der Vater hier tatsächlich Unterhaltsleistungen seiner Ehefrau erhält, ist den Feststellungen, die im Wesentlichen lediglich vom „Zurverfügungstehen von Leistungen der Ehefrau“ sprechen, ebenfalls nicht eindeutig zu entnehmen.
 

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