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Zivilrecht

OGH: Zu Bewertungen im Internet

Die Überprüfungspflicht des Host-Providers hängt maßgeblich von den Umständen des Einzelfalls ab, etwa von den jeweiligen Nutzungsbedingungen, von der Präzisierung der Beanstandung und allenfalls auch vom (etwa schon verbal exzessiven) Inhalt der Äußerung

23. 05. 2023
Gesetze:   § 16 ECG, Art 17 DSGVO, § 20 ABGB
Schlagworte: E-Commerce, Host-Provider, Überprüfungspflicht, Bewertungsplattform, Internet, eV, Entfernung, schlechte Bewertung, Nutzungsbedingungen, Persönlichkeitsrecht, Abmahnung

 
GZ 6 Ob 46/23t, 18.04.2023
 
OGH: Zur Verpflichtung nach § 16 Abs 1 Z 2 ECG hat der OGH bereits erläutert, dass ein Host-Provider - im jeweils nach den konkreten Umständen zu beurteilenden Einzelfall - verpflichtet ist, Beiträge offensichtlich rechtswidrigen Inhalts, bei denen die Rechtsverletzung nach „konkreter Information“ auch für einen juristischen Laien ohne weitere Nachforschungen offenkundig ist, zu entfernen.
 
Die vom Rekursgericht als erheblich iSd § 528 Abs 1 ZPO angesehene Frage, ob ein Host-Provider „nach entsprechender Beanstandung“ zur Überprüfung verpflichtet ist, ob einer online-Bewertung tatsächliche Erfahrungen mit dem Bewerteten zugrunde liegen, läuft in einem ersten Schritt auf die abstrakte Klärung der Frage hinaus, was für den Host-Provider als ausreichend „konkrete Information“ für die Beurteilung einer Bewertung als offensichtlich rechtswidrig anzusehen wäre. Diese Beurteilung hängt aber maßgeblich von den Umständen des Einzelfalls ab (etwa von den jeweiligen Nutzungsbedingungen, von der Präzisierung der Beanstandung und allenfalls auch vom (etwa schon verbal exzessiven) Inhalt der Äußerung).
 
Die im konkreten Fall dazu vorgenommene Auslegung des Rekursgerichts, es habe der Host-Provider aufgrund des vom Gefährdeten gegenüber der Gegnerin (erst) mit der (mit dem Sicherungsantrag verbundenen) Klage erhobenen Vorwurfs, die beiden Bewertenden seien keine Mandanten des Gefährdeten (gewesen), nicht davon ausgehen müssen, die Bewertungen seien (offenkundig) rechtswidrig, entspricht den bereits durch Rsp des OGH vorgezeichneten Leitlinien, zumal die Richtlinien der Gegnerin (bloß) verlangen, dass Beiträge einem „tatsächlichen Erlebnis entsprechen“ (bzw auf realen Erlebnissen basieren), nicht aber, wie der Gefährdete unterstellt, dass Bewertungen nur von Mandanten abgegeben werden dürften.
 
Anders als der Gefährdete meint, hätte es überdies auch für eine erfolgversprechende Inanspruchnahme eines Host-Providers gestützt auf § 20 ABGB nach dessen Abs 3 S 2 einer klaren Abmahnung bedurft.
 

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